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frage3 [2018/02/14 11:12] – angelegt wildanger | frage3 [2018/02/27 15:48] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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- | Frage: Wurde der Bericht innerhalb von maximal 12 Wochen nach dem Messtermin den Überwachungsbehörden vorgelegt? | + | ====Frage: Wurde der Bericht innerhalb von maximal 12 Wochen nach dem Messtermin den Überwachungsbehörden vorgelegt?==== |
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- | + | ===Prüfumfang: | |
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- | Prüfumfang: | + | |
Es ist das Eingangsdatum des Messberichtes mit den unter 1.5 („Datum der Messung“) im Messbericht gemachten Angaben zum Messtermin zu vergleichen. Liegen zwischen den beiden Daten weniger als 12 Wochen, so gilt die Abgabe als fristgerecht. | Es ist das Eingangsdatum des Messberichtes mit den unter 1.5 („Datum der Messung“) im Messbericht gemachten Angaben zum Messtermin zu vergleichen. Liegen zwischen den beiden Daten weniger als 12 Wochen, so gilt die Abgabe als fristgerecht. | ||
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+ | ===Handlungsempfehlung: | ||
- | Handlungsempfehlung: | ||
- | + | Bei Überschreitung der 12 Wochen bzw. Abweichungen von der im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist sollte zunächst eruiert werden, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde. Ob weitere Maßnahmen notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab (z. B. Grenzwertüberschreitung, | |
- | Bei Überschreitung der 12 Wochen bzw. Abweichungen von der im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist sollte zunächst eruiert werden, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde. Ob weitere Maßnahmen notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab (z. B. Grenzwertüberschreitung, | + | |
Sollte die verzögerte Berichtsvorlage durch die Messstelle verursacht worden sein, ist das HLNUG durch eine entsprechende Bemerkung in der Excel-Prüfungsdatei zu informieren. Dieses prüft in einem solchen Fall auf Grundlage der 41. BImSchV die Zuverlässigkeit der entsprechenden Messstelle. | Sollte die verzögerte Berichtsvorlage durch die Messstelle verursacht worden sein, ist das HLNUG durch eine entsprechende Bemerkung in der Excel-Prüfungsdatei zu informieren. Dieses prüft in einem solchen Fall auf Grundlage der 41. BImSchV die Zuverlässigkeit der entsprechenden Messstelle. | ||
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+ | ===Hintergrund: | ||
- | Hintergrund: | ||
- | + | Die gesetzlichen Regelungen geben für den maximalen Zeitraum zwischen Durchführung der Messung und Vorlage des Messberichts bei der Behörde unterschiedliche Zeiten an: \\ | |
- | Die gesetzlichen Regelungen geben für den maximalen Zeitraum zwischen Durchführung der Messung und Vorlage des Messberichts bei der Behörde unterschiedliche Zeiten an: | + | |
•1. BImSchV § 18 Abs. 6: Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen. | •1. BImSchV § 18 Abs. 6: Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen. | ||
•2. BImSchV § 12 Abs. 8: Über das Ergebnis der Messung nach Absatz 4 bis 6 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. (…) Eine Durchschrift des Berichtes ist der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen zuzuleiten. | •2. BImSchV § 12 Abs. 8: Über das Ergebnis der Messung nach Absatz 4 bis 6 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. (…) Eine Durchschrift des Berichtes ist der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen zuzuleiten. | ||
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•30. BImSchV § 12 Abs. 1: Über die Ergebnisse der Messungen nach § 11 hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. | •30. BImSchV § 12 Abs. 1: Über die Ergebnisse der Messungen nach § 11 hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. | ||
•TA Luft (5.3.2.4): Es soll gefordert werden, dass über das Ergebnis der Messungen ein Messbericht erstellt und unverzüglich vorgelegt wird. | •TA Luft (5.3.2.4): Es soll gefordert werden, dass über das Ergebnis der Messungen ein Messbericht erstellt und unverzüglich vorgelegt wird. | ||
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Da „unverzüglich“ je nach Interessengruppe unterschiedlich ausgelegt werden kann, wird hierfür die längste gesetzlich geregelte Zeitspanne von drei Monaten (27. BImSchV) angenommen. | Da „unverzüglich“ je nach Interessengruppe unterschiedlich ausgelegt werden kann, wird hierfür die längste gesetzlich geregelte Zeitspanne von drei Monaten (27. BImSchV) angenommen. | ||
- | Zur Vereinfachung der Prüfung wird auch im Falle von Messungen nach 17. BImSchV nur eine Überschreitung von 12 Wochen geprüft, obwohl bereits eine Überschreitung der 8-Wochen Frist eine Verletzung der Vorschriften darstellt. | + | Zur Vereinfachung der Prüfung wird auch im Falle von Messungen nach 17. BImSchV nur eine Überschreitung von 12 Wochen geprüft, obwohl bereits eine Überschreitung der 8-Wochen Frist eine Verletzung der Vorschriften darstellt. |
Unabhängig davon können im Genehmigungsbescheid andere Fristen für die Abgabe des Messberichtes festgelegt sein. Diese besitzen eine vorrangige Gültigkeit. | Unabhängig davon können im Genehmigungsbescheid andere Fristen für die Abgabe des Messberichtes festgelegt sein. Diese besitzen eine vorrangige Gültigkeit. | ||