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playground:frage1 [2018/03/01 13:31] wildangerplayground:frage1 [2019/10/30 11:09] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-====Frage: Sind die Messstelle und eine ggf. mit der Analytik betraute Messstelle für die Durchführung der Messungen bekanntgegeben und zugelassen?====+====Frage: Sind das Messinstitut und ein ggf. mit der Analytik betrautes Messinstitut für die Durchführung der Messungen bekanntgegeben und zugelassen?====
  
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- +===Prüfumfang:===
-Prüfumfang:+
  
 Es ist zu prüfen, ob die Messstelle in ReSyMeSa erfasst und für die speziellen Aufgaben der Messung bekanntgegeben ist und ob der Zeitraum der Messung innerhalb des Bektanngabezeitraums gelegen hat (entweder Link zu ReSyMeSa in der Excel-Prüfungsdatei nutzen oder: http://www.resymesa.de/resymesa/ModulStelleRechercheErgebnisliste.aspx?M=4).  Es ist zu prüfen, ob die Messstelle in ReSyMeSa erfasst und für die speziellen Aufgaben der Messung bekanntgegeben ist und ob der Zeitraum der Messung innerhalb des Bektanngabezeitraums gelegen hat (entweder Link zu ReSyMeSa in der Excel-Prüfungsdatei nutzen oder: http://www.resymesa.de/resymesa/ModulStelleRechercheErgebnisliste.aspx?M=4). 
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- +Dabei sollten die in ReSyMeSa für die Messstelle gemäß nachfolgenden Tabellen erfassten Gruppen und Bereiche der Messaufgabe entsprechen.\\  
-Dabei sollten die in ReSyMeSa für die Messstelle gemäß nachfolgenden Tabellen erfassten Gruppen und Bereiche der Messaufgabe entsprechen. +\\ 
  
 ^ Gruppe            ^ Bezeichnung ^ ^ Gruppe            ^ Bezeichnung ^
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 | V                 | Ermittlung von Geräuschen | | V                 | Ermittlung von Geräuschen |
 | VI                | Ermittlung von Erschütterungen | | VI                | Ermittlung von Erschütterungen |
 +\\ 
 +Die Gruppen I und II sind jeweils noch in Nr. 1 und Nr. 2 unterteilt. Für die meisten Emissionsmessungen ist eine Bekanntgabe nach Gruppe I Nr. 1 ausreichend. Lediglich für den Nachweis der Einhaltung der Verbrennungsbedingungen (§ 18 Abs. 1 der 17. BImSchV) ist eine Bekanntgabe nach Gruppe I Nr. 2 erforderlich.\\ 
 +\\ 
  
-Die Gruppen I und II sind jeweils noch in Nr. 1 und Nr. 2 unterteilt. Für die meisten Emissionsmessungen ist eine Bekanntgabe nach Gruppe I Nr. 1 ausreichend. Lediglich für den Nachweis der Einhaltung der Verbrennungsbedingungen (§ 18 Abs. 1 der 17. BImSchV) ist eine Bekanntgabe nach Gruppe I Nr. 2 erforderlich. +^ Bereich        ^ Aufgabenbereich (für die Gruppen I, II und IV) ^
- +
- +
-^ Bereich ^ Aufgabenbereich (für die Gruppen I, II und IV) ^ +
  
 | P              | partikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe | | P              | partikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe |
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 | Sp             | spezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern (z. B. Dioxine, faserförmige Stäube) | | Sp             | spezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern (z. B. Dioxine, faserförmige Stäube) |
 | Sa             | spezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern (z. B. Dioxine, faserförmige Stäube) | | Sa             | spezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern (z. B. Dioxine, faserförmige Stäube) |
 +\\ 
 Hinweis: Der genaue Umfang der Stoffbereich Sp und Sa ist noch nicht abschließend festgelegt.  \\  Hinweis: Der genaue Umfang der Stoffbereich Sp und Sa ist noch nicht abschließend festgelegt.  \\ 
 \\  \\ 
 +
 ===Handlungsempfehlung:=== ===Handlungsempfehlung:===
  
-Bei Unklarheiten zur Bekanntgabe sollten Informationen bei der entsprechenden bekanntgebenden Behörde (in ReSyMeSa zu finden unter „Zusatzangaben – Bekanntgebende Behörden“), beim Betreiber oder beim HLNUG erfragt werden. Sollte keine einschlägige Bekanntgabe bestehen, so ist der Messbericht zurückzuweisen und der Betreiber aufzufordern, die Messung mit einer bekanntgegebenen Messstelle zu wiederholen.  Zusätzlich ist das HLNUG zu informieren. \\ +Bei Unklarheiten zur Bekanntgabe sollten Informationen bei der entsprechenden bekanntgebenden Behörde (in ReSyMeSa zu finden unter „Zusatzangaben – Bekanntgebende Behörden“), beim Betreiber oder bei der Fachbehörde erfragt werden. Sollte keine einschlägige Bekanntgabe bestehen, so ist der Messbericht zurückzuweisen und der Betreiber aufzufordern, die Messung mit einer bekanntgegebenen Messstelle zu wiederholen.  Zusätzlich ist die Fachbehörde zu informieren. \\ 
 \\  \\ 
  
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 Alle in Deutschland bekanntgegebenen Messstellen sind im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) erfasst und können auf der Website www.resymesa.de gefunden werden. Für eLISA-Messberichte kann der Zugriff auf die entsprechende Seite in ReSyMeSa direkt über einen Link im Excelblatt zur Messberichtsprüfung erfolgen. \\  Alle in Deutschland bekanntgegebenen Messstellen sind im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) erfasst und können auf der Website www.resymesa.de gefunden werden. Für eLISA-Messberichte kann der Zugriff auf die entsprechende Seite in ReSyMeSa direkt über einen Link im Excelblatt zur Messberichtsprüfung erfolgen. \\ 
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 Für die händische Prüfung sind die gewünschten Informationen folgendermaßen zu finden. Auf der Startseite (www.resymesa.de) muss unter Module der Bereich „Immissionsschutz – Bekannt gegebene Stellen“ ausgewählt werden:\\  Für die händische Prüfung sind die gewünschten Informationen folgendermaßen zu finden. Auf der Startseite (www.resymesa.de) muss unter Module der Bereich „Immissionsschutz – Bekannt gegebene Stellen“ ausgewählt werden:\\ 
  
-{{ frage1_1.png?300}}+{{ frage1_1.png?500 }}
  
 Unter „Recherche“ lassen sich dann entweder „Alle Stellen“ anzeigen oder es kann eine explizite Suche „Nach Namen“ oder „Nach Kriterien“ gestartet werden: Unter „Recherche“ lassen sich dann entweder „Alle Stellen“ anzeigen oder es kann eine explizite Suche „Nach Namen“ oder „Nach Kriterien“ gestartet werden:
  
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 Durch Auswahl der entsprechenden Messstelle lassen sich auf der Seite alle Informationen zu dem Institut, wie z. B. Geschäftssitz und Telefonnummer, die Gruppen und Bereiche, für die eine Bekanntgabe besteht sowie die Befristung der Bekanntgabe, abrufen: Durch Auswahl der entsprechenden Messstelle lassen sich auf der Seite alle Informationen zu dem Institut, wie z. B. Geschäftssitz und Telefonnummer, die Gruppen und Bereiche, für die eine Bekanntgabe besteht sowie die Befristung der Bekanntgabe, abrufen:
  
- +{{ frage1_3.png?500 }}
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- Screenshot RESYMESA  +
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 Details zu den einzelnen, von den Messstellen anzuwendenden Verfahren sind dem Anhang der Akkreditierungsurkunde zu entnehmen. Dieser ist auf der Seite der Deutschen Akkreditierungsstelle hinterlegt und kann dort recherchiert werden (http://www.dakks.de/node/666). Details zu den einzelnen, von den Messstellen anzuwendenden Verfahren sind dem Anhang der Akkreditierungsurkunde zu entnehmen. Dieser ist auf der Seite der Deutschen Akkreditierungsstelle hinterlegt und kann dort recherchiert werden (http://www.dakks.de/node/666).
  
- +{{ frage1_4.png?500 }}
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- Screenshot DAkkS+
  • playground/frage1.1519907462.txt.gz
  • Zuletzt geändert: 2018/03/01 13:31
  • von wildanger