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•**27. BImSchV § 10 Abs. 1**: Über die Messung nach § 9 ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen.\\ | •**27. BImSchV § 10 Abs. 1**: Über die Messung nach § 9 ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen.\\ | ||
•**30. BImSchV § 12 Abs. 1**: Über die Ergebnisse der Messungen nach § 11 hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.\\ | •**30. BImSchV § 12 Abs. 1**: Über die Ergebnisse der Messungen nach § 11 hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.\\ | ||
- | •**TA Luft (5.3.2.4)**: | + | •**TA Luft (5.3.2.4)**: |
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- | Da „unverzüglich“ je nach Interessengruppe unterschiedlich ausgelegt werden kann, wird hierfür die längste | + | Eine Frist von 12 Wochen entspricht der längsten |
Zur Vereinfachung der Prüfung wird auch im Falle von Messungen nach 17. BImSchV nur eine Überschreitung von 12 Wochen geprüft, obwohl bereits eine Überschreitung der 8-Wochen Frist eine Verletzung der Vorschriften darstellt. \\ | Zur Vereinfachung der Prüfung wird auch im Falle von Messungen nach 17. BImSchV nur eine Überschreitung von 12 Wochen geprüft, obwohl bereits eine Überschreitung der 8-Wochen Frist eine Verletzung der Vorschriften darstellt. \\ | ||
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Unabhängig davon können im Genehmigungsbescheid andere Fristen für die Abgabe des Messberichtes festgelegt sein. Diese besitzen eine vorrangige Gültigkeit. | Unabhängig davon können im Genehmigungsbescheid andere Fristen für die Abgabe des Messberichtes festgelegt sein. Diese besitzen eine vorrangige Gültigkeit. | ||