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playground:frage2-6 [2018/10/02 15:18] – wildanger | playground:frage2-6 [2018/10/04 13:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 |
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====Frage: Entsprechen die Probenahmedauern bzw. Integrationszeiten der einzelnen Messungen den Anforderungen?==== | ====Frage: Entspricht die Anzahl der Einzelmessungen den Anforderungen?==== |
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===Prüfumfang:=== | ===Prüfumfang:=== |
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Zunächst ist zu überprüfen, ob im Messplan für die zeitliche Lage und die Probenahmedauer Absprachen getroffen und diese eingehalten wurden (Angabe im Messplan unter Punkt 2.7.4, im Messbericht unter Punkt 6.2 („Messergebnisse“). Prinzipiell sollte die Dauer Probenahme der Einzelmessungen 30 Minuten betragen. Für die Messung von Dioxinen/Furanen und Benzo(a)pyren sollte die Probenahme über 6-8 Stunden erfolgen. | Es ist zu prüfen, ob im Genehmigungsbescheid eine Anzahl an Einzelmessungen festgelegt ist und diese eingehalten wird. |
| Ist keine Anzahl festgelegt, sollte die Anzahl der Einzelmessung, welche im Messbericht unter 6.2 („Messergebnisse“) erfasst sind, wie folgt aussehen: |
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| ^ Anlagenunterscheidung nach TA Luft ^ Anlagenunterscheidung nach DIN EN 15259 ^ Mindestanzahl der Einzelmessungen ^ |
| | überwiegend zeitlich unveränderliche Betriebsbedingungen | Kontinuierliche Prozesse | 3 Einzelmessungen bei höchster Emission | |
| | zeitlich unveränderliche Betriebsbedingungen mit regelmäßig auftretenden Betriebszuständen mit schwankendem Emissionsverhalten | Kontinuierliche Prozesse mit zeitlichen Einflüssen | 3 Einzelmessungen bei höchster Emission + 1 Messung pro Zustand | |
| | überwiegend zeitlich veränderliche Betriebsbedingungen | Chargenprozesse | 6 Einzelmessungen bei höchster Emission | |
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===Handlungsempfehlung:=== | ===Handlungsempfehlung:=== |
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Kommt es zu Abweichungen von zuvor vereinbarten Zeiten oder der halben Stunde, so sind diese durch das Messinstitut zu begründen. Sollte keine ausreichende<sup>1</sup> Begründung vorliegen, so ist eine Wiederholung der Messung zu fordern (ggf. anzuordnen). | Eine Abweichung von der vorgegebenen Anzahl bzw. den drei/sechs Einzelmessungen ist vom Messinstitut zu begründen. Liegt keine plausible Erklärung<sup>1</sup> für die Abweichung vor, so ist eine Wiederholung der Messung zu fordern (ggf. anzuordnen). |
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===Hintergrund:=== | ===Hintergrund:=== |
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Nach DIN EN 15259 Blatt 1 (7.2.4) ist die zeitliche Lage und die Dauer der einzelnen Messungen im Messplan in Übereinstimmung mit der Messaufgabe festzulegen. | Um zu vermeiden, dass zufällig in einem Zustand gemessen wird, der nicht dem der höchsten Emission entspricht, und um alle emissionsrelevanten Anlagenzustände zu überprüfen, ist eine Mindestanzahl an Einzelmessungen in Abhängigkeit vom Anlagentyp einzuhalten.\\ |
| Nach TA Luft (5.3.2.2) sollen bei Anlagen mit überwiegend zeitlich unveränderlichen Betriebsbedingungen mindestens 3 Einzelmessungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission und mindestens jeweils eine weitere Messung bei regelmäßig auftretenden Betriebszuständen mit schwankendem Emissionsverhalten durchgeführt werden. Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich veränderlichen Betriebsbedingungen sollen Messungen in ausreichender Zahl, jedoch mindestens 6 bei Betriebsbedingungen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Emissionen führen können, durchgeführt werden.\\ |
| Die DIN EN 15259 sieht eine etwas andere Einteilung nach Anlagen mit kontinuierlichen Prozessen<sup>2</sup> , mit kontinuierlichen Prozessen mit zeitlichen Einflüssen und mit Chargenprozessen vor. Eine sinngemäße Übertragung der Angaben der TA zur Anzahl der Einzelmessungen auf die Prozesstypen der DIN EN 15259 ergibt folgende Vorgabe: Bei kontinuierlichen Prozessen sind mindestens 3 Einzelmessungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission durchgeführt werden. \\ |
| Bei Anlagen mit kontinuierlichen Prozessen mit zeitlichen Einflüssen<sup>3</sup> soll mindestens jeweils eine weitere Messung durchgeführt werden. Bei Anlagen mit überwiegend Chargenprozessen<sup>4</sup> sollen mindestens 6 Messungen bei Betriebsbedingungen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Emissionen führen können, durchgeführt werden. \\ |
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| Im Falle von Überwachungsmessungen für behördliche Zwecke kann die Anzahl der einzelnen Messungen im Genehmigungsbescheid festgelegt sein. |
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| <sup>1</sup> Plausibel wäre beispielsweise, wenn die Anlage nicht über die Dauer von drei Messungen in Betrieb genommen wird und die Ausdehnung des Messzeitraumes über mehrere Tage die Kosten für den Betreiber unverhältnismäßig steigern würde. Dabei sollte allerdings durch (vorherige) Vergleichsmessungen sichergestellt sein, dass die Emission der Anlage weitgehend konstant ist. |
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Für die Dauer der Messung gibt die TA-Luft (5.3.2.2) einen Richtwert von 30 Minuten an. Das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben. In besonderen Fällen, z.B. bei Chargenbetrieb oder niedrigen Massenkonzentrationen im Abgas, ist die Mittelungszeit entsprechend anzupassen. | <sup>2</sup> Kontinuierliche Prozesse sind dadurch gekennzeichnet, dass die stofflichen Eigenschaften der eingesetzten Brennstoffe und der im Prozess gehandhabten Stoffe sowie die Betriebsweise der Anlage und somit auch das Emissionsverhalten über eine längere Zeitspanne annähernd konstant sind (Beispiele: Feuerungsanlagen, Trocknungsanlagen, Beschichtungsanlagen, Drehofenanlagen, Brech- und Klassieranlagen). |
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Für die Messung der Emission von Dioxinen und Furanen sowie Benzo(a)pyren sollte die Probenahmezeit nach TA Luft 5.2.7.2, 13. (§28) und 17. BImSchV (§18) mindestens sechs und höchstens acht Stunden betragen. | <sup>3</sup> Kontinuierliche Prozesse mit zeitlichen Einflüssen lassen sich dadurch charakterisieren, dass bei weitgehend konstantem stofflichen Einsatz zeitabhängige Prozessschritte das Emissionsverhalten beeinflussen können. Die zeitliche Lage der Emissionsmessungen muss diesen Gegebenheiten ausreichend Rechnung tragen und die zeitlichen Veränderungen im Emissionsverhalten entsprechend berücksichtigen (Beispiele: Brennprozesse bei der Ziegelherstellung, Herstellung von Glas in Wannenöfen, Reinigungs– oder Regenerierungsarbeiten, längere An– oder Abfahrvorgänge). |
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Die Messungen (Dauer und Anzahl) sind so zu legen, dass der Anlagenbetrieb mit seinem Emissionsverhalten repräsentativ erfasst werden kann (Integrationszeit).\\ | <sup>4</sup> Chargenprozesse lassen sich vorwiegend dadurch charakterisieren, dass das Emissionsverhalten insbesondere durch wechselnde stoffbezogene und/oder zeitliche Betriebseinflüsse gesteuert wird bzw. werden kann. Die zeitliche Lage der Emissionsmessungen muss diesen Gegebenheiten ausreichend Rechnung tragen. Insbesondere bei sehr kurzzeitigen Emissionsereignissen ist zu prüfen, ob mehrere gleichartige Emissionsereignisse in einer Probenahme zusammenzufassen sind, um eine Beurteilung des Betriebszustandes zu ermöglichen (Beispiele: Batchprozesse in der chemischen Industrie, Schmelzanlagen für NE-Metalle, Stahlerzeugung, Hafenöfen bei der Herstellung von Glas). |
Prinzipiell sollte nach DIN EN 15259 Blatt 1 (7.2.4) zwischen folgenden Fällen unterschieden werden:\\ | |
•kontinuierliche Prozesse (zeitlich konstant)\\ | |
•kontinuierliche Prozesse mit zeitlichen Einflüssen\\ | |
•Chargenprozesse\\ | |
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Bei Durchführung einer Netzmessung auf zwei Achsen ist die Dauer des Achsenwechsels zu berücksichtigen. Die zum Achsenwechsel benötigte Zeit verlängert demnach die geplante Probenahmedauer. \\ | |
Grundsätzlich sind bei der Probenahme von partikelförmigen Stoffen auch die Vorgaben der VDI 2066 (Standardreferenzmessverfahren Staub) zu berücksichtigen. In Punkt 11.4 der VDI 2066 wird dargestellt, dass die Probenahmedauer je Messpunkt zwei Minuten nicht unterschreiten soll. \\ | |
Beispiel: Bei einer Netzmessung auf zwei Achsen und einem Messquerschnitt mit 20 Probenahmepunkten dauert die Probenahme dann mindestens vierzig Minuten (2 Minuten/Messpunkt * 20 Messpunkte = 40 Minuten), zuzüglich der Dauer des Achsenwechsels. \\ | |
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//Kontinuierliche Prozesse// sind dadurch gekennzeichnet, dass die stofflichen Eigenschaften der eingesetzten Brennstoffe und der im Prozess gehandhabten Stoffe sowie die Betriebsweise der Anlage und somit auch das Emissionsverhalten über eine längere Zeitspanne annähernd konstant sind. Die zeitliche Lage einer Emissionsmessung ist daher frei wählbar. Wenn es, wie bei bestimmten Anlagentypen üblich (z. B. Warmwasseranlagen), möglich ist, die Anlage im Volllastbetrieb über 30 Minuten zu betreiben, kann auch eine kürzere Probenahmedauer verwendet werden, wenn mit ausreichender Sicherheit auf den Halbstundenmittelwert geschlossen werden kann. | |
Beispiele für typische kontinuierliche Prozesse sind:\\ | |
•Feuerungsanlagen\\ | |
•Trocknungsanlagen\\ | |
•Beschichtungsanlagen\\ | |
•Drehofenanlagen\\ | |
•Brech- und Klassieranlagen\\ | |
**Anzahl der Einzelmessungen ≥ 3 **\\ | |
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//Kontinuierliche Prozesse mit zeitlichen Einflüssen// lassen sich dadurch charakterisieren, dass bei weitgehend konstantem stofflichen Einsatz zeitabhängige Prozessschritte das Emissionsverhalten beeinflussen können. Die zeitliche Lage der Emissionsmessungen muss die zeitlichen Veränderungen im Emissionsverhalten entsprechend berücksichtigen. \\ | |
Beispiele für typische kontinuierliche Prozesse mit zeitlichen Einflüssen sind:\\ | |
•Brennprozesse bei der Ziegelherstellung (z. B. Wagenvorsatz bei Tunnelöfen)\\ | |
•Herstellung von Glas in Wannenöfen\\ | |
•Reinigungs– oder Regenerierungsarbeiten\\ | |
•längere An– oder Abfahrvorgänge \\ | |
**Anzahl der Einzelmessungen ≥ 3 +1**\\ | |
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//Chargenprozesse// lassen sich vorwiegend dadurch charakterisieren, dass das Emissionsverhalten insbesondere durch wechselnde stoffbezogene und/oder zeitliche Betriebseinflüsse gesteuert wird, bzw. werden kann. Die zeitliche Lage der Emissionsmessungen muss diesen Gegebenheiten ausreichend Rechnung tragen. Bei insbesondere sehr kurzzeitigen Emissionsereignissen ist zu prüfen, ob mehrere gleichartige Emissionsereignisse in einer Probenahme zusammenzufassen sind, um eine Beurteilung des Betriebszustandes zu ermöglichen. \\ | |
**Anzahl der Einzelmessungen ≥ 6**\\ | |
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Beispiele für typische Chargenprozesse sind:\\ | |
•Batchprozesse in der chemischen Industrie\\ | |
•Schmelzanlagen für NE-Metalle\\ | |
•Stahlerzeugung\\ | |
•Hafenöfen bei der Herstellung von Glas\\ | |
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<sup>1</sup> Nicht ausreichend wäre beispielsweise eine unzureichende Absprache mit dem Betreiber über geeignete Messzeitpunkte. | |
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