playground:frage2-7

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-Zunächst ist zu überprüfen, ob im Messplan für die zeitliche Lage und die Probenahmedauer Absprachen getroffen und diese eingehalten wurden (Angabe im Messplan unter Punkt 2.7.4, im Messbericht unter Punkt 6.2 („Messergebnisse“). Prinzipiell sollte die Dauer Probenahme der Einzelmessungen 30 Minuten betragen. Für die Messung von Dioxinen/Furanen und Benzo(a)pyren sollte die Probenahme über 6-8 Stunden erfolgen. +Zunächst ist zu überprüfen, ob im Messplan für die zeitliche Lage und die Probenahmedauer Absprachen getroffen und diese eingehalten wurden (Angabe im Messplan unter Punkt 2.7.4, im Messbericht unter Punkt 6.2 („Messergebnisse“). Prinzipiell sollte die Dauer Probenahme der Einzelmessungen 30 Minuten betragen. Für die Messung von Schwermetallen ist nach VDI 3868-1 auch eine Verlängerung auf bis zu zwei Stunden möglich. Für die Messung von Dioxinen/Furanen und Benzo(a)pyren sollte nach DIN EN 1948-1 die Probenahme über 6-8 Stunden erfolgen. 
  
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 Für die Dauer der Messung gibt die TA-Luft (5.3.2.2) einen Richtwert von 30 Minuten an. Das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben. In besonderen Fällen, z.B. bei Chargenbetrieb oder niedrigen Massenkonzentrationen im Abgas, ist die Mittelungszeit entsprechend anzupassen.  Für die Dauer der Messung gibt die TA-Luft (5.3.2.2) einen Richtwert von 30 Minuten an. Das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben. In besonderen Fällen, z.B. bei Chargenbetrieb oder niedrigen Massenkonzentrationen im Abgas, ist die Mittelungszeit entsprechend anzupassen. 
  
-Für die Messung der Emission von Dioxinen und Furanen sowie Benzo(a)pyren sollte die Probenahmezeit nach TA Luft 5.2.7.213.  (§28) und 17. BImSchV (§18) mindestens sechs und höchstens acht Stunden betragen+Für die Messung der Emission von Dioxinen und Furanen sowie Benzo(a)pyren sollte die Probenahmezeit nach TA Luft 5.2.7.2 8 Stunden nicht überschreiten. Gemäß 13. (§20) und 17. BImSchV (§18) ist die Dauer der Probenahme mindestens auf einen Wert festzusetzen, der garantiert, dass die jeweils maßgebliche Nachweisgrenze überschritten wird.
  
 Die Messungen (Dauer und Anzahl) sind so zu legen, dass der Anlagenbetrieb mit seinem Emissionsverhalten repräsentativ erfasst werden kann (Integrationszeit).\\  Die Messungen (Dauer und Anzahl) sind so zu legen, dass der Anlagenbetrieb mit seinem Emissionsverhalten repräsentativ erfasst werden kann (Integrationszeit).\\ 
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