playground:frage3

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
playground:frage3 [2018/04/25 10:00] wildangerplayground:frage3 [2018/05/03 12:01] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
-====Frage: Wurde der Bericht innerhalb von maximal 12 Wochen nach dem Messtermin den Überwachungsbehörden vorgelegt?====+====Frage: Wurde der Messbericht innerhalb der z. B. im Genehmigungsbescheid festgesetzten Frist der zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt?====
 \\  \\ 
  
 ===Prüfumfang:=== ===Prüfumfang:===
  
-Es ist das Eingangsdatum des Messberichtes mit den unter 1.5 („Datum der Messung“) im Messbericht gemachten Angaben zum Messtermin zu vergleichen. Liegen zwischen den beiden Daten weniger als 12 Wochen, so gilt die Abgabe als fristgerecht. \\ +Es ist das Eingangsdatum des Messberichtes mit den unter 1.5 („Datum der Messung“) im Messbericht gemachten Angaben zum Messtermin zu vergleichen und auf Einhaltung der Frist zu prüfen. \\ 
 \\  \\ 
  
 ===Handlungsempfehlung:=== ===Handlungsempfehlung:===
  
-Bei Überschreitung der 12 Wochen bzw. Abweichungen von der im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist sollte zunächst eruiert werden, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde. Ob weitere Maßnahmen notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab (z. B. Grenzwertüberschreitung, wiederholt verspätete Vorlage, nicht nachvollziehbare Gründe für die Fristüberschreitung. Liegt die Schuld beim Betreiber, so kann im Fall der 1. BImSchV, der 20. BImSchV und der 31. BImSchV sowie bei einer entsprechenden Auflage im jeweiligen Genehmigungsbescheid ein Bußgeld verhängt werden. Für nachfolgende Messungen kann durch das Regierungspräsidium festgelegt werden, dass der Bericht direkt (ohne den Umweg über den Betreiber) vorgelegt werden muss (Rechtsgrundlage § 26 BImSchG). \\ +Bei Abweichungen von der z. B. im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist sollte zunächst eruiert werden, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde. Ob weitere Maßnahmen notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab (z. B. Grenzwertüberschreitung, wiederholt verspätete Vorlage, nicht nachvollziehbare Gründe für die Fristüberschreitung. Liegt die Schuld beim Betreiber, so kann im Fall der 1. BImSchV, der 20. BImSchV und der 31. BImSchV sowie bei einer entsprechenden Auflage im jeweiligen Genehmigungsbescheid ein Bußgeld verhängt werden. Für nachfolgende Messungen kann durch die Überwachungsbehörde festgelegt werden, dass der Bericht direkt (ohne den Umweg über den Betreiber) vorgelegt werden muss (Rechtsgrundlage § 26 BImSchG). \\ 
 \\  \\ 
-Sollte die verzögerte Berichtsvorlage durch die Messstelle verursacht worden sein, ist die Fachbehörde durch eine entsprechende Bemerkung in der Excel-Prüfungsdatei zu informieren. Dieses prüft in einem solchen Fall auf Grundlage der 41. BImSchV die Zuverlässigkeit der entsprechenden Messstelle.\\ +Sollte die verzögerte Berichtsvorlage durch die Messstelle verursacht worden sein, ist die Fachbehörde durch eine entsprechende Bemerkung in der Excel-Prüfungsdatei zu informieren. Diese prüft in einem solchen Fall auf Grundlage der 41. BImSchV die Zuverlässigkeit der entsprechenden Messstelle.\\ 
  
 ===Hintergrund:=== ===Hintergrund:===
  • playground/frage3.1524643222.txt.gz
  • Zuletzt geändert: 2018/04/25 10:00
  • von wildanger