playground:frage3

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 Bei Abweichungen von der z. B. im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist sollte zunächst eruiert werden, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde. Ob weitere Maßnahmen notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab (z. B. Grenzwertüberschreitung, wiederholt verspätete Vorlage, nicht nachvollziehbare Gründe für die Fristüberschreitung. Liegt die Schuld beim Betreiber, so kann im Fall der 1. BImSchV, der 20. BImSchV und der 31. BImSchV sowie bei einer entsprechenden Auflage im jeweiligen Genehmigungsbescheid ein Bußgeld verhängt werden. Für nachfolgende Messungen kann durch die Überwachungsbehörde festgelegt werden, dass der Bericht direkt (ohne den Umweg über den Betreiber) vorgelegt werden muss (Rechtsgrundlage § 26 BImSchG). \\  Bei Abweichungen von der z. B. im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist sollte zunächst eruiert werden, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde. Ob weitere Maßnahmen notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab (z. B. Grenzwertüberschreitung, wiederholt verspätete Vorlage, nicht nachvollziehbare Gründe für die Fristüberschreitung. Liegt die Schuld beim Betreiber, so kann im Fall der 1. BImSchV, der 20. BImSchV und der 31. BImSchV sowie bei einer entsprechenden Auflage im jeweiligen Genehmigungsbescheid ein Bußgeld verhängt werden. Für nachfolgende Messungen kann durch die Überwachungsbehörde festgelegt werden, dass der Bericht direkt (ohne den Umweg über den Betreiber) vorgelegt werden muss (Rechtsgrundlage § 26 BImSchG). \\ 
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-Sollte die verzögerte Berichtsvorlage durch die Messstelle verursacht worden sein, ist die Fachbehörde durch eine entsprechende Bemerkung in der Excel-Prüfungsdatei zu informieren. Dieses prüft in einem solchen Fall auf Grundlage der 41. BImSchV die Zuverlässigkeit der entsprechenden Messstelle.\\ +Sollte die verzögerte Berichtsvorlage durch die Messstelle verursacht worden sein, ist die Fachbehörde durch eine entsprechende Bemerkung in der Excel-Prüfungsdatei zu informieren. Diese prüft in einem solchen Fall auf Grundlage der 41. BImSchV die Zuverlässigkeit der entsprechenden Messstelle.\\ 
  
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  • (Externe Bearbeitung)