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- | ====Frage: Wurde die Messung vor der Durchführung den Überwachungsbehörden | + | ====Frage: Wurde die Messung vor der Durchführung den Überwachungsbehörden |
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NEUE FRAGE | NEUE FRAGE | ||
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===Prüfumfang: | ===Prüfumfang: | ||
- | Es ist das Eingangsdatum des Messplans mit den unter 1.5 („Datum der Messung“) im Messplan gemachten Angaben zum Messtermin zu vergleichen und auf Einhaltung der Frist zu prüfen. \\ | + | Es ist das Eingangsdatum |
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===Handlungsempfehlung: | ===Handlungsempfehlung: | ||
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Sollte die verzögerte Anzeige durch die Messstelle verursacht worden sein, ist die Fachbehörde zu informieren. Diese kann im Wiederholungsfall ggf. auf Grundlage der 41. BImSchV die Zuverlässigkeit der entsprechenden Messstelle prüfen.\\ | Sollte die verzögerte Anzeige durch die Messstelle verursacht worden sein, ist die Fachbehörde zu informieren. Diese kann im Wiederholungsfall ggf. auf Grundlage der 41. BImSchV die Zuverlässigkeit der entsprechenden Messstelle prüfen.\\ | ||
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===Hintergrund: | ===Hintergrund: | ||
- | ccc | + | Beauftragte der zuständigen Fachbehörde des jeweiligen Bundeslands und der für die Anlagenüberwachung zuständigen Behörde nach BImSchG (Überwachungsbehörde) sind berechtigt, an der Durchführung von Ermittlungen nach § 26 BImSchG teilzunehmen und deren Ergebnisse zu prüfen. \\ |
+ | Hierzu ist eine Anzeige des geplanten Messtermins bzw. in einigen Bundesländern ein am Mustermessbericht ausgerichteter Messplan zu erstellen und der Fach- sowie der Überwachungsbehörde mindestens 14 Tage vor Messdurchführung in Schriftform vorzulegen (vgl. z. B. Fachinformation des LAU 03/2015). Im Fall eines verbindlichen Messplans ist die Messung nach dessen Angaben durchzuführen, | ||
+ | Eintretende Messterminänderungen sind unverzüglich und so rechtzeitig zu übermitteln, | ||