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-====Frage: Wurde die Messung vor der Durchführung den Überwachungsbehörden first- und formgerecht angezeigt?====+====Frage: Wurde die Messung vor der Durchführung den Überwachungsbehörden frist- und formgerecht angezeigt?====
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 NEUE FRAGE NEUE FRAGE
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 ===Prüfumfang:=== ===Prüfumfang:===
  
-Es ist das Eingangsdatum des Messplans mit den unter 1.5 („Datum der Messung“) im Messplan gemachten Angaben zum Messtermin zu vergleichen und auf Einhaltung der Frist zu prüfen. \\ +Es ist das Eingangsdatum des der Anzeige bzw. des Messplans (falls im jeweiligen Bundesland gefordert) mit den unter 1.5 („Datum der Messung“) im Messplan gemachten Angaben zum Messtermin zu vergleichen und auf Einhaltung der Frist zu prüfen. \\ 
  
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 ===Hintergrund:=== ===Hintergrund:===
  
-ccc+Beauftragte der zuständigen Fachbehörde des jeweiligen Bundeslands und der für die Anlagenüberwachung zuständigen Behörde nach BImSchG (Überwachungsbehörde) sind berechtigt, an der Durchführung von Ermittlungen nach § 26 BImSchG teilzunehmen und deren Ergebnisse zu prüfen. \\  
 +Hierzu ist eine Anzeige des geplanten Messtermins bzw. in einigen Bundesländern ein am Mustermessbericht ausgerichteter Messplan zu erstellen und der Fach- sowie der Überwachungsbehörde mindestens 14 Tage vor Messdurchführung in Schriftform vorzulegen (vgl. z. B. Fachinformation des LAU 03/2015). Im Fall eines verbindlichen Messplans ist die Messung nach dessen Angaben durchzuführen, betreffende Änderungen sind allen Beteiligten vor Messdurchführung schriftlich anzuzeigen. \\  
 +Eintretende Messterminänderungen sind unverzüglich und so rechtzeitig zu übermitteln, dass eine Teilnahme von Mitarbeitern vorgenannter Behörden an der Messung ermöglicht werden kann.
  
  
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  • Zuletzt geändert: 2018/05/03 12:01
  • von wildanger