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- | ====Frage: Wurde die Messung vor der Durchführung den Überwachungsbehörden | + | ====Frage: Wurde die Messung vor der Durchführung den Überwachungsbehörden |
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NEUE FRAGE | NEUE FRAGE | ||
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===Prüfumfang: | ===Prüfumfang: | ||
- | Es ist das Eingangsdatum des Messplans mit den unter 1.5 („Datum der Messung“) im Messplan gemachten Angaben zum Messtermin zu vergleichen und auf Einhaltung der Frist zu prüfen. \\ | + | Es ist das Eingangsdatum |
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===Hintergrund: | ===Hintergrund: | ||
- | ccc | + | Beauftragte der zuständigen Fachbehörde des jeweiligen Bundeslands und der für die Anlagenüberwachung zuständigen Behörde nach BImSchG (Überwachungsbehörde) sind berechtigt, an der Durchführung von Ermittlungen nach § 26 BImSchG teilzunehmen und deren Ergebnisse zu prüfen. \\ |
+ | Hierzu ist eine Anzeige des geplanten Messtermins bzw. in einigen Bundesländern ein am Mustermessbericht ausgerichteter Messplan zu erstellen und der Fach- sowie der Überwachungsbehörde mindestens 14 Tage vor Messdurchführung in Schriftform vorzulegen (vgl. z. B. Fachinformation des LAU 03/2015). Im Fall eines verbindlichen Messplans ist die Messung nach dessen Angaben durchzuführen, | ||
+ | Eintretende Messterminänderungen sind unverzüglich und so rechtzeitig zu übermitteln, | ||