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Beauftragte der zuständigen Fachbehörde des jeweiligen Bundeslands und der für die Anlagenüberwachung zuständigen Behörde nach BImSchG (Überwachungsbehörde) sind berechtigt, an der Durchführung von Ermittlungen nach § 26 BImSchG teilzunehmen und deren Ergebnisse zu prüfen. \\ | Beauftragte der zuständigen Fachbehörde des jeweiligen Bundeslands und der für die Anlagenüberwachung zuständigen Behörde nach BImSchG (Überwachungsbehörde) sind berechtigt, an der Durchführung von Ermittlungen nach § 26 BImSchG teilzunehmen und deren Ergebnisse zu prüfen. \\ | ||
- | Hierzu ist eine Anzeige des geplanten Messtermins bzw. in einigen Bundesländern ein am Mustermessbericht ausgerichteter Messplan zu erstellen und der Fach- sowie der Überwachungsbehörde mindestens 14 Tage vor Messdurchführung in Schriftform vorzulegen (vgl. z. B. Fachinformation des LAU 03/2015). Im Fall eines verbindlichen Messplans ist die Messung nach dessen Angaben durchzuführen, | + | Hierzu ist eine Anzeige des geplanten Messtermins bzw. in einigen Bundesländern ein am Mustermessbericht ausgerichteter Messplan zu erstellen und der Fach- sowie der Überwachungsbehörde mindestens 14 Tage vor Messdurchführung in Schriftform vorzulegen (vgl. z. B. Fachinformation des LAU 03/2015). Im Fall eines verbindlichen Messplans ist die Messung nach dessen Angaben durchzuführen, |
+ | Eintretende Messterminänderungen sind unverzüglich und so rechtzeitig zu übermitteln, | ||