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 ====Frage: Sind Anlass und Aufgabenstellung angemessen und korrekt beschrieben?==== ====Frage: Sind Anlass und Aufgabenstellung angemessen und korrekt beschrieben?====
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 •Messung aus besonderem Anlass gemäß § 26 BImSchG\\  •Messung aus besonderem Anlass gemäß § 26 BImSchG\\ 
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-\\  +Zum Anderen sollte die Beschreibung der Aufgabenstellung unter 1.7 („Aufgabenstellung“) die folgenden Angaben enthalten:\\  
-Zum Anderen sollte die Beschreibung der Aufgabenstellung unter 1.7 („Aufgabenstellung“) die folgenden Angaben enthalten: +•die Messaufgabe mit Bezug zur Rechtsgrundlage\\  
-•die Messaufgabe mit Bezug zur Rechtsgrundlage +•die zu messenden Emissionsquellen\\  
-•die zu messenden Emissionsquellen +•die Prozess- und Betriebsbedingungen, die sich auf die Emissionen auswirken\\  
-•die Prozess- und Betriebsbedingungen, die sich auf die Emissionen auswirken +•Messgrößen (z. B. Massenkonzentration der Luftverunreinigung, Bezugsgrößen, Massenstrom, Volumenstrom)\\  
-•Messgrößen (z. B. Massenkonzentration der Luftverunreinigung, Bezugsgrößen, Massenstrom, Volumenstrom) +•Dauer des Messeinsatzes\\  
-•Dauer des Messeinsatzes +•Besondere Festlegungen zur Ermittlung oder Berechnung der Messwerte\\  
-•Besondere Festlegungen zur Ermittlung oder Berechnung der Messwerte +•Kompetenz des Prüflaboratoriums\\ 
-•Kompetenz des Prüflaboratoriums+
  
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 ===Hintergrund:=== ===Hintergrund:===
  
-Für den Anlass einer Emissionsmessung können unterschiedliche Gründe vorliegen. Nach DIN EN 15259 (Einleitung) sind das beispielsweise: +Für den Anlass einer Emissionsmessung können unterschiedliche Gründe vorliegen. Nach DIN EN 15259 (Einleitung) sind das beispielsweise:\\  
-•zur Beurteilung, ob industrielle Anlagen in Übereinstimmung mit den Auflagen der IED-Richtlinie (Einhaltung von Emissionsbegrenzungen) betrieben werden +•zur Beurteilung, ob industrielle Anlagen in Übereinstimmung mit den Auflagen der IED-Richtlinie (Einhaltung von Emissionsbegrenzungen) betrieben werden\\  
-•bei Abnahmemessungen (Garantienachweis) +•bei Abnahmemessungen (Garantienachweis)\\  
-•nach Ablauf einer festgelegten Zeitspanne zur Feststellung des Anlagenzustands +•nach Ablauf einer festgelegten Zeitspanne zur Feststellung des Anlagenzustands\\  
-•bei Beschwerden +•bei Beschwerden\\  
-•nach Unterbrechung oder Störung des Anlagenbetriebs +•nach Unterbrechung oder Störung des Anlagenbetriebs\\  
-•zur Kalibrierung von kontinuierlich arbeitenden Emissionsmesseinrichtungen +•zur Kalibrierung von kontinuierlich arbeitenden Emissionsmesseinrichtungen\\  
-•zur Funktionsprüfung von kontinuierlich arbeitenden Emissionsmesseinrichtungen +•zur Funktionsprüfung von kontinuierlich arbeitenden Emissionsmesseinrichtungen\\  
-•zur Ursachenanalyse eines bestimmten Emissionsverhaltens (z. B. die Ermittlung der Ursachen für das Nichteinhalten der garantierten oder geforderten Leistung von Abgasreinigungsanlagen) +•zur Ursachenanalyse eines bestimmten Emissionsverhaltens (z. B. die Ermittlung der Ursachen für das Nichteinhalten der garantierten oder geforderten Leistung von Abgasreinigungsanlagen)\\  
-•zur Prognose des voraussichtlichen Emissionsverhaltens unter besonderen Betriebsbedingungen, z. B. nach Verfahrensumstellungen, bei Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen, oder bei einer Kapazitätserweiterung +•zur Prognose des voraussichtlichen Emissionsverhaltens unter besonderen Betriebsbedingungen, z. B. nach Verfahrensumstellungen, bei Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen, oder bei einer Kapazitätserweiterung\\  
-•zur Aufstellung von Programmen im Rahmen des Emissionsrechtehandels +•zur Aufstellung von Programmen im Rahmen des Emissionsrechtehandels\\  
-•zur Ermittlung von Emissionsfaktoren +•zur Ermittlung von Emissionsfaktoren\\  
-•zur Beurteilung der verfügbaren Technik für einzelne Industriebereiche (z. B. auf Betriebs- oder Bereichsebene oder EU-weit)+•zur Beurteilung der verfügbaren Technik für einzelne Industriebereiche (z. B. auf Betriebs- oder Bereichsebene oder EU-weit)\\ 
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-Die Messaufgabe ist laut DIN EN 15259 (7.1) vom Kunden, also dem Betreiber der Anlage, festzulegen. Vereinfachte Vorgehensweisen können unter Berücksichtigung der Messaufgabe im Falle von kleinen und/oder häufig untersuchten Anlagen angewandt werden, wenn diese im Emissionsmessbericht dokumentiert werden.  +Die Messaufgabe ist laut DIN EN 15259 (7.1) vom Kunden, also dem Betreiber der Anlage, festzulegen. Vereinfachte Vorgehensweisen können unter Berücksichtigung der Messaufgabe im Falle von kleinen und/oder häufig untersuchten Anlagen angewandt werden, wenn diese im Emissionsmessbericht dokumentiert werden. \\  
-Die Messaufgabe muss mindestens die folgenden Punkte enthalten: +Die Messaufgabe muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:\\  
-•die Messaufgabe +•die Messaufgabe\\  
-•den Messplatz +•den Messplatz\\  
-•die Prozess- und Betriebsbedingungen, die sich auf die Emissionen auswirken +•die Prozess- und Betriebsbedingungen, die sich auf die Emissionen auswirken\\  
-•Messgrößen (z. B. Massenkonzentration der Luftverunreinigung, Bezugsgrößen, Massenstrom, Volumenstrom) und zu erwartende Werte +•Messgrößen (z. B. Massenkonzentration der Luftverunreinigung, Bezugsgrößen, Massenstrom, Volumenstrom) und zu erwartende Werte\\  
-•Dauer des Messeinsatzes +•Dauer des Messeinsatzes\\  
-•Kompetenz des Prüflaboratoriums+•Kompetenz des Prüflaboratoriums\\ 
  
 Bei Messungen nach Genehmigungsbescheid oder Anordnungen sind die betreffenden Ziffern des Bescheides/der Anordnung und die genannten Grenzwerte anzugeben. Bei Messungen aufgrund europäischer oder/und nationaler Gesetze sind die dort angegebenen Ziffern bzw. Grenzwerte anzugeben.  Bei Messungen nach Genehmigungsbescheid oder Anordnungen sind die betreffenden Ziffern des Bescheides/der Anordnung und die genannten Grenzwerte anzugeben. Bei Messungen aufgrund europäischer oder/und nationaler Gesetze sind die dort angegebenen Ziffern bzw. Grenzwerte anzugeben. 
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  • Zuletzt geändert: 2018/03/01 14:32
  • von wildanger