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- | ^ Art der Anlage | + | ^ Art der Anlage |
- | | nach 1. BImSchV | + | | nach 1. BImSchV |
- | | nach 2. BImSchV | + | | nach 2. BImSchV |
- | | nach 13. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ | + | | nach 13. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ |
- | | nach 17. BImSchV | innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme alle 2 Monate | alle 12 Monate mindestens an drei Tagen | + | | nach 17. BImSchV | innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme alle 2 Monate | alle 12 Monate mindestens an drei Tagen | |
- | | nach 20. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme der Abluftreinigungsanlage | + | | nach 20. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme der Abluftreinigungsanlage |
- | | nach 27. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ | + | | nach 27. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ |
- | | nach 30. BImSchV | innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme alle 2 Monate | alle 12 Monate mindestens an 3 Tagen | + | | nach 30. BImSchV | innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme alle 2 Monate | alle 12 Monate mindestens an 3 Tagen | |
- | | nach 31. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ | + | | nach 31. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ |
- | | nach TA Luft | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ | + | | nach TA Luft | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ |
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===Handlungsempfehlung: | ===Handlungsempfehlung: | ||
- | Sollte die Messung nach Inbetriebnahme nicht innerhalb der in der Tabelle oben genannten Frist erfolgt sein oder sollte das Datum der letzten Messung bei Wiederholungsmessungen länger als drei Jahre bzw. ein Jahr (siehe Tabelle oben) zurückliegen, | + | Sollte die Messung nach Inbetriebnahme nicht innerhalb der in der Tabelle oben genannten Frist erfolgt sein oder sollte das Datum der letzten Messung bei Wiederholungsmessungen länger als drei Jahre bzw. ein Jahr (siehe Tabelle oben) zurückliegen, |
Bei komplexen Anlagen mit mehreren Emissionsquellen mit historisch bedingt unterschiedlichem Messturnus kann in einer einmalig mit dem Betreiber abgestimmten Entscheidung die Möglichkeit zur Messung in einer gemeinsamen Messkampagne festgelegt werden. | Bei komplexen Anlagen mit mehreren Emissionsquellen mit historisch bedingt unterschiedlichem Messturnus kann in einer einmalig mit dem Betreiber abgestimmten Entscheidung die Möglichkeit zur Messung in einer gemeinsamen Messkampagne festgelegt werden. | ||
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===Hintergrund: | ===Hintergrund: | ||
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**17. BImSchV § 18 Abs. 3**: Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. | **17. BImSchV § 18 Abs. 3**: Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. | ||
- | **20. BImSchV § 8 Abs. 3**: Der Betreiber einer mit einer Abgasreinigungseinrichtung ausgerüsteten nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Einhaltung der Anforderungen des § 4 Absatz 3 Nr. 1 | + | **20. BImSchV § 8 Abs. 3**: Der Betreiber einer mit einer Abgasreinigungseinrichtung ausgerüsteten nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Einhaltung der Anforderungen des § 4 Absatz 3 Nr. 1 \\ |
- | •1. erstmalig frühestens drei und spätestens 6 Monate nach der Inbetriebnahme der Abgasreinigungseinrichtung und sodann | + | •1. erstmalig frühestens drei und spätestens 6 Monate nach der Inbetriebnahme der Abgasreinigungseinrichtung und sodann\\ |
- | •2. wiederkehrend alle drei Jahre | + | •2. wiederkehrend alle drei Jahre\\ |
von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen nach Absatz 4 feststellen zu lassen. | von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen nach Absatz 4 feststellen zu lassen. | ||
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**30. BImSchV § 11 Abs. 1**: Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Änderungen der biologischen Abfallbehandlungsanlage Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (…) durchführen zu lassen. Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. | **30. BImSchV § 11 Abs. 1**: Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Änderungen der biologischen Abfallbehandlungsanlage Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (…) durchführen zu lassen. Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. | ||
- | **31. BImSchV § 5 Abs. 4**: Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (…) hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen | + | **31. BImSchV § 5 Abs. 4**: Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (…) hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen\\ |
- | •1. erstmals bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme und sodann | + | •1. erstmals bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme und sodann\\ |
- | •2. wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr | + | •2. wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr\\ |
von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messung (…) feststellen zu lassen. | von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messung (…) feststellen zu lassen. | ||
**TA Luft (5.3.2.1)**: | **TA Luft (5.3.2.1)**: | ||
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- | + | <sup>1</sup> Eine ausreichende Begründung wäre beispielsweise eine Verschiebung der Messung, um Messungen im Zustand höchster Emission durchführen zu können. Allerdings sollte, wenn möglich, die Messung in einem solchen Fall eher vorgezogen werden. | |
- | <sub>1</Sub> Eine ausreichende Begründung wäre beispielsweise eine Verschiebung der Messung, um Messungen im Zustand höchster Emission durchführen zu können. Allerdings sollte, wenn möglich, die Messung in einem solchen Fall eher vorgezogen werden. | + | |