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-^ Art der Anlage        ^ Zeitpunkt Erstmessung Zeitpunkt                        ^ Wiederholungsmessung +^ Art der Anlage        ^ Zeitpunkt Erstmessung Zeitpunkt                        ^ Wiederholungsmessung ^ 
-| nach 1. BImSchV  | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme                             | alle 3 Jahre  +| nach 1. BImSchV  | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme                             | alle 3 Jahre  | 
-| nach 2. BImSchV  | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen    | jährlich bzw. längstens nach 12 Monaten  +| nach 2. BImSchV  | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen    | jährlich bzw. längstens nach 12 Monaten  | 
-| nach 13. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen    | spätestens alle 3 Jahre, mindestens über 3 Tage verteilt  +| nach 13. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen    | spätestens alle 3 Jahre, mindestens über 3 Tage verteilt | 
-| nach 17. BImSchV | innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme alle 2 Monate | alle 12 Monate mindestens an drei Tagen  +| nach 17. BImSchV | innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme alle 2 Monate | alle 12 Monate mindestens an drei Tagen | 
-| nach 20. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme der Abluftreinigungsanlage  | alle 3 Jahre  +| nach 20. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme der Abluftreinigungsanlage  | alle 3 Jahre | 
-| nach 27. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen    | alle 3 Jahre  +| nach 27. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen    | alle 3 Jahre | 
-| nach 30. BImSchV | innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme alle 2 Monate | alle 12 Monate mindestens an 3 Tagen  +| nach 30. BImSchV | innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme alle 2 Monate | alle 12 Monate mindestens an 3 Tagen | 
-| nach 31. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen    | alle 3 Jahre  +| nach 31. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen    | alle 3 Jahre | 
-| nach TA Luft | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen        | alle 3 Jahre (Ausnahme: 5 Jahre) +| nach TA Luft | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen        | alle 3 Jahre (Ausnahme: 5 Jahre) |
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 ===Handlungsempfehlung:=== ===Handlungsempfehlung:===
  
-Sollte die Messung nach Inbetriebnahme nicht innerhalb der in der Tabelle oben genannten Frist erfolgt sein oder sollte das Datum der letzten Messung bei Wiederholungsmessungen länger als drei Jahre bzw. ein Jahr (siehe Tabelle oben) zurückliegen, so ist beim Betreiber zu erfragen, wie diese Abweichung zustande kommt. Bei unzureichender Begründung  kann in allen o. g. Fällen (im Falle der Umsetzung der TA Luft in einem Genehmigungsbescheid wegen Nichteinhaltung einer vollziehbaren Auflage) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ein Bußgeld verhängt werden. Bei Wiederholungsmessungen ist darauf zu achten, dass sich durch eine verschobene Messung das eigentliche Messintervall in der Regel nicht verschiebt. Wurde z. B. ein Jahr zu spät gemessen, ist – bei einem 3-jährlichen Messintervall – die nächste Messung zwei Jahre nach der verspäteten Messung durchzuführen. Der Betreiber sollte darauf hingewiesen werden.+Sollte die Messung nach Inbetriebnahme nicht innerhalb der in der Tabelle oben genannten Frist erfolgt sein oder sollte das Datum der letzten Messung bei Wiederholungsmessungen länger als drei Jahre bzw. ein Jahr (siehe Tabelle oben) zurückliegen, so ist beim Betreiber zu erfragen, wie diese Abweichung zustande kommt. Bei unzureichender Begründung  kann in allen o. g. Fällen (im Falle der Umsetzung der TA Luft in einem Genehmigungsbescheid wegen Nichteinhaltung einer vollziehbaren Auflage) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ein Bußgeld verhängt werden. Bei Wiederholungsmessungen ist darauf zu achten, dass sich durch eine verschobene Messung das eigentliche Messintervall in der Regel nicht verschiebt. Wurde z. B. ein Jahr zu spät gemessen, ist – bei einem 3-jährlichen Messintervall – die nächste Messung zwei Jahre nach der verspäteten Messung durchzuführen. Der Betreiber sollte darauf hingewiesen werden.\\ 
 Bei komplexen Anlagen mit mehreren Emissionsquellen mit historisch bedingt unterschiedlichem Messturnus kann in einer einmalig mit dem Betreiber abgestimmten Entscheidung die Möglichkeit zur Messung in einer gemeinsamen Messkampagne festgelegt werden. Bei komplexen Anlagen mit mehreren Emissionsquellen mit historisch bedingt unterschiedlichem Messturnus kann in einer einmalig mit dem Betreiber abgestimmten Entscheidung die Möglichkeit zur Messung in einer gemeinsamen Messkampagne festgelegt werden.
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 **TA Luft (5.3.2.1)**: Es soll gefordert werden, dass nach Errichtung, wesentlicher Änderungen und anschließend wiederkehrend durch Messungen einer nach § 26 des BImSchG bekannt gegebenen Stelle die Emissionen aller luftverunreinigender Stoffe, für die im Genehmigungsbescheid nach Nummer 5.1.2 Emissionsbegrenzungen festzulegen sind, festgestellt werden. Die erstmaligen Messungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderungen sollen nach Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme vorgenommen werden. (…) Wiederkehrende Messungen sollen jeweils nach Ablauf von drei Jahren gefordert werden. Bei Anlagen, für die die Emissionen durch einen Massenstrom begrenzt sind, kann die Frist auf fünf Jahre verlängert werden. **TA Luft (5.3.2.1)**: Es soll gefordert werden, dass nach Errichtung, wesentlicher Änderungen und anschließend wiederkehrend durch Messungen einer nach § 26 des BImSchG bekannt gegebenen Stelle die Emissionen aller luftverunreinigender Stoffe, für die im Genehmigungsbescheid nach Nummer 5.1.2 Emissionsbegrenzungen festzulegen sind, festgestellt werden. Die erstmaligen Messungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderungen sollen nach Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme vorgenommen werden. (…) Wiederkehrende Messungen sollen jeweils nach Ablauf von drei Jahren gefordert werden. Bei Anlagen, für die die Emissionen durch einen Massenstrom begrenzt sind, kann die Frist auf fünf Jahre verlängert werden.
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 <sup>1</sup> Eine ausreichende Begründung wäre beispielsweise eine Verschiebung der Messung, um Messungen im Zustand höchster Emission durchführen zu können. Allerdings sollte, wenn möglich, die Messung in einem solchen Fall eher vorgezogen werden. <sup>1</sup> Eine ausreichende Begründung wäre beispielsweise eine Verschiebung der Messung, um Messungen im Zustand höchster Emission durchführen zu können. Allerdings sollte, wenn möglich, die Messung in einem solchen Fall eher vorgezogen werden.
  
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  • Zuletzt geändert: 2018/04/11 10:37
  • von wildanger