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playground:frage7 [2018/04/12 10:15] wildangerplayground:frage7 [2018/08/24 16:45] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-====Frage: Waren mindestens zwei Mitarbeiter der Messstelle an der Messung beteiligt?====+====Frage: Waren mindestens zwei Mitarbeiter der Messstelle an der Messung beteiligt oder wurde eine Ausnahmeregelung im Vorfeld beantragt?====
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 ===Prüfumfang:=== ===Prüfumfang:===
  
-Es ist zu prüfen, ob unter 1.11 („An der Probenahme beteiligte Personen“) zwei1  Personen angegeben werden.\\ +Es ist zu prüfen, ob unter 1.11 („An der Probenahme beteiligte Personen“) zwei<sup>1</sup> Personen angegeben werden.\\ 
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 ===Hintergrund:=== ===Hintergrund:===
  
-Die erforderliche Anzahl der an der Messung beteiligten fachkundigen Mitarbeiter ergibt sich aus den allgemeinen Auflagen und Hinweisen für Emissionsmessungen in Hessen (http://www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/luft/emisskassel/29bBImSchG/Anforderungen_Hessen.pdf), die bei Bekanntgaben durch die hessische bekanntgebende Behörde zu beachten sind. Hier besagt Punkt 2, dass die Ermittlung luftverunreinigender Stoffe grundsätzlich von mindestens zwei Messtechnikern durchzuführen ist. Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern und Unterauftragsvergaben sind nicht zulässig. \\ +Die Anwesenheit zweier Messtechniker ist grundsätzlich anzustreben. Grundlage hierfür ist die VDI 4220, in welcher gefordert wird, dass bei der Ermittlung von Emissionen zur Sicherheit einer qualitätsgerechten Durchführung der Messungen und der gleichzeitigen Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten grundsätzlich mindestens zwei fachkundige Mitarbeiter der Stelle einzusetzen sind. Emissionsermittlungen durch lediglich eine Person sind nur in begründeten Ausnahmefällen aufgrund besonderer örtlicher und messtechnischer Gegebenheiten zulässig. \\  
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 +Die erforderliche Anzahl der an der Messung beteiligten fachkundigen Mitarbeiter ergibt sich weiterhin aus den allgemeinen Auflagen und Hinweisen für Emissionsmessungen **in den einzelnen Bundesländern**, die bei Bekanntgaben durch die jeweils zuständige bekanntgebende Behörde zu beachten sind.\\  
 +Für **Hessen** können diese Anforderungen unter http://www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/luft/emisskassel/29bBImSchG/Anforderungen_Hessen.pdf eingesehen werden. Hier besagt Punkt 2, dass die Ermittlung luftverunreinigender Stoffe grundsätzlich von mindestens zwei Messtechnikern durchzuführen ist. Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern und Unterauftragsvergaben sind nicht zulässig. \\  
 +Analog zur in der VDI 4220 Pkt. 5.5.3 benannten Ausnahmeregelung darf in **Sachsen-Anhalt** an Biogasanlagen ein einzelner fachkundiger Mitarbeiter eine Emissionsmessung durchführen, wenn: \\  
 +-Messort und Messwarte in einem Gebäude untergebracht sind/ sich unmittelbar  nebeneinander befinden und\\  
 +-höchstens eine Messkomponente nasschemisch beprobt wird,\\  
 +-keine Netzmessung notwendig ist und\\  
 +-ein Mitarbeiter des Betreibers vor Ort ist. \\  
 +Dies bedeutet, dass Emissionsmessungen an Biogasanlagen nach EEG (kont. Messung und eine nasschem. Komponente  HCHO) mit einem fachkundigen Mitarbeiter im begründeten Fall möglich sind. Da aber bei Emissionsmessungen nach BImSchG im Rhythmus von 3 Jahren in der Regel Schwefeldioxid als weitere nasschemische Komponente beprobt wird, muss bei diesen Messungen aus Gründen der Qualitätssicherheit ein zweiter fachkundiger Mitarbeiter vor Ort sein.
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-Grundlage dafür ist die VDI 4220, in welcher gefordert wird, dass bei der Ermittlung von Emissionen zur Sicherheit einer qualitätsgerechten Durchführung der Messungen und der gleichzeitigen Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten grundsätzlich mindestens zwei fachkundige Mitarbeiter der Stelle einzusetzen sind. Emissionsermittlungen durch lediglich eine Person sind nur in begründeten Ausnahmefällen aufgrund besonderer örtlicher und messtechnischer Gegebenheiten zulässig. \\  
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 Sollten Zweifel daran bestehen, ob die angegebenen Personen Mitarbeiter der Messstelle sind, können die unter 1.11 genannten Personen mit dem in ReSyMeSa (http://www.resymesa.de/resymesa/ModulStelleRechercheErgebnisliste.aspx?M=4) als fachkundig angegebenen Personal der Messstelle verglichen werden. Falls nicht, sollte beim Messinstitut nachgefragt werden, ob die an der Messung beteiligte Person tatsächlich nicht fachkundig ist oder ob sie nur nicht aufgelistet wird. In manchen Bundesländern wird aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auflistung des fachkundigen Personals in ReSyMeSa vorgenommen. In diesem Fall sollte das Messinstitut nach Aufforderung einen Nachweis für die Fachkunde des Personals erbringen. Bei mangelnder Fachkunde kann eine Wiederholung der Messung angeordnet werden.\\  Sollten Zweifel daran bestehen, ob die angegebenen Personen Mitarbeiter der Messstelle sind, können die unter 1.11 genannten Personen mit dem in ReSyMeSa (http://www.resymesa.de/resymesa/ModulStelleRechercheErgebnisliste.aspx?M=4) als fachkundig angegebenen Personal der Messstelle verglichen werden. Falls nicht, sollte beim Messinstitut nachgefragt werden, ob die an der Messung beteiligte Person tatsächlich nicht fachkundig ist oder ob sie nur nicht aufgelistet wird. In manchen Bundesländern wird aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auflistung des fachkundigen Personals in ReSyMeSa vorgenommen. In diesem Fall sollte das Messinstitut nach Aufforderung einen Nachweis für die Fachkunde des Personals erbringen. Bei mangelnder Fachkunde kann eine Wiederholung der Messung angeordnet werden.\\ 
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  • Zuletzt geändert: 2018/04/12 10:15
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