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 ===Prüfumfang:=== ===Prüfumfang:===
  
-Es ist zu prüfen, ob der/die unter Punkt 6.3 („Messunsicherheiten“) angegebene/n maximalen Messwert/e zuzüglich Messunsicherheit korrekt angegeben werden und unterhalb des jeweiligen Grenzwertes liegt/liegen. +Es ist zu prüfen, ob der/die unter Punkt 6.3 („Messunsicherheiten“) und in einer zusammenfassenden Tabelle auf S. 2 des Messberichts angegebene/n maximalen Messwert/e zuzüglich Messunsicherheit korrekt angegeben werden und unterhalb des jeweiligen Grenzwertes liegt/liegen. 
  
 Es gelten folgende Regelungen: Es gelten folgende Regelungen:
  
- MW + MU < GW  Anforderungen eingehalten  +MW + MU < GW  Anforderungen eingehalten ||| 
- MW + MU > GW Überprüfung des Messverfahrens  MW – MU > GW  Wenn Messung + Messbericht akzeptabel, +MW + MU > GW  Überprüfung des Messverfahrens  |MW – MU > GW  Wenn Messung + Messbericht akzeptabel, sind entsprechende Maßnahmen  sind zu ergreifen | 
-sind entsprechende Maßnahmen  sind zu ergreifen  +| ::: | ::: | MW – MU < GW  Messung ist zu überprüfen. Im Wiederholungsfall sind weitere Maßnahmen zu ergreifen |
- MW – MU < GW  Messung ist zu überprüfen. Im Wiederholungsfall sind weitere Maßnahmen zu ergreifen +
  
 wobei MW = maximaler Messwert, MU = Messunsicherheit, GW = Grenzwert  wobei MW = maximaler Messwert, MU = Messunsicherheit, GW = Grenzwert 
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 Abweichend von den obigen aus der TA Luft stammenden Regelungen wird im Falle von Geruchsmessungen eine andere Beurteilung durch die VDI 3884 empfohlen. Die Anwendung des dort beschriebenen Vorgehens ist kritisch zu prüfen, da es nicht in Übereinstimmung mit der TA Luft steht.  Abweichend von den obigen aus der TA Luft stammenden Regelungen wird im Falle von Geruchsmessungen eine andere Beurteilung durch die VDI 3884 empfohlen. Die Anwendung des dort beschriebenen Vorgehens ist kritisch zu prüfen, da es nicht in Übereinstimmung mit der TA Luft steht. 
 +
 +Weiterhin ist bezüglich der Messunsicherheit selbst zu prüfen, ob unter Punkt 6.3 („Messunsicherheiten“) im Messbericht zu jeder Messkomponente folgende Daten angegeben wurden:\\ 
 +•Einheit\\ 
 +•Maximaler Messwert y<sub>max</sub>\\ 
 +•Erweiterte Messunsicherheit (U<sub>p</sub>)\\ 
 +•y<sub>max</sub> – U<sub>p</sub>\\ 
 +•y<sub>max</sub> + U<sub>p</sub>\\ 
 +•Bestimmungsmethode\\ 
 +\\ 
 +Als Angabe für die Bestimmungsmethode kommen „direkter Ansatz mit Doppelbestimmung“ und „indirekter Ansatz“ in Frage. \\ 
 +\\ 
 +Zusätzlich sollte geprüft werden, ob im Fall sauerstoffnormierter Grenzwerte für die die zu messenden Stoffe mit Abgasreinigungseinrichtung eine korrekte Sauerstoffbezugsrechnung durchgeführt wurde (vgl. unten).
 +
 +
  
 \\  \\ 
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 Bei einer sehr hohen Messunsicherheit (s. u.), die dazu führt, dass der Grenzwert erst nach deren Abzug vom maximalen Messwert eingehalten wird, sollte eine Wiederholung der Messung angeordnet werden, um zu überprüfen, ob die Überschreitung des Grenzwertes nur durch eine fehlende Genauigkeit des Messverfahrens zustande kommt.  Bei einer sehr hohen Messunsicherheit (s. u.), die dazu führt, dass der Grenzwert erst nach deren Abzug vom maximalen Messwert eingehalten wird, sollte eine Wiederholung der Messung angeordnet werden, um zu überprüfen, ob die Überschreitung des Grenzwertes nur durch eine fehlende Genauigkeit des Messverfahrens zustande kommt. 
  
-Als sehr hoch gelten in Bezug auf den Halbstundenmittelwert folgende Messunsicherheiten: +Eine Betrachtung der Messunsicherheit zugunsten des Betreibers ist für den Fall akzeptabel, dass das angewandte Messverfahren nach Überprüfung als einwandfrei angesehen wird. 
-•Staub: > 20% + 
-•Staubinhaltsstoffe: > 30% +Als sehr hoch gelten in Bezug auf den Halbstundenmittelwert folgende Messunsicherheiten: \\  
-•Gase: > 15% +•Staub: > 20%\\  
-•Geruch: > 100% +•Staubinhaltsstoffe: > 30%\\  
-•Dioxine/Furane: > 50%+•Gase: > 15%\\  
 +•Geruch: > 100%\\  
 +•Dioxine/Furane: > 50%\\ 
  
 Wurde der Beurteilungswert nicht in der gleichen Einheit und/oder mit der gleichen Stellenzahl wie der Grenzwert angegeben bzw. wurde falsch gerundet, ist ggf. anhand der Anlagen des Berichts eine Auswirkung auf das Prüfergebnis zu kontrollieren und/oder eine Überarbeitung des Messberichts zu fordern.  Wurde der Beurteilungswert nicht in der gleichen Einheit und/oder mit der gleichen Stellenzahl wie der Grenzwert angegeben bzw. wurde falsch gerundet, ist ggf. anhand der Anlagen des Berichts eine Auswirkung auf das Prüfergebnis zu kontrollieren und/oder eine Überarbeitung des Messberichts zu fordern. 
 +
 +Sollte zu einer Messkomponente keine Messunsicherheit angegeben sein, so ist diese nachzureichen. Bei unplausiblen Messunsicherheiten sollte vom Messinstitut eine nachvollziehbare Berechnung der Messunsicherheit eingeholt werden. Hierzu kann die Fachbehörde hinzugezogen werden. \\ 
 +\\ 
 +Plausibel wären in Bezug auf den Halbstundenmittelwert folgende Messunsicherheiten:\\ 
 +•Staub: 5 – 20%\\ 
 +•Staubinhaltsstoffe: 10 – 30%\\ 
 +•Gase: 5 – 15%\\ 
 +•Geruch: 25 – 100%\\ 
 +•Dioxine/Furane: 10 – 50%\\ 
 +\\ 
 +Sollte die Sauerstoffbezugsrechnung fehlerhaft sein, so ist eine regelungskonforme Neuberechnung zu fordern.
  
 \\  \\ 
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 dann eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der dann eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der
 Messunsicherheit die im Genehmigungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzung Messunsicherheit die im Genehmigungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzung
-nicht überschreitet.+nicht überschreitet.\\ 
 Eine Überprüfung, ob das Messverfahren, besonders im Hinblick auf seine Messunsicherheit, Eine Überprüfung, ob das Messverfahren, besonders im Hinblick auf seine Messunsicherheit,
 dem Stand der Messtechnik entspricht, ist für den Fall notwendig, dass das dem Stand der Messtechnik entspricht, ist für den Fall notwendig, dass das
 Messergebnis zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung Messergebnis zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung
-nicht einhält. Im Falle einer Überschreitung werden weitere Ermittlungen (z.B. Prüfung der anlagenspezifischen Ursachen) notwendig.+nicht einhält. Im Falle einer Überschreitung werden weitere Ermittlungen (z.B. Prüfung der anlagenspezifischen Ursachen) notwendig.\\ 
 Sollten durch nachträgliche Anordnungen, die auf der Ermittlung von Emissionen beruhen, Sollten durch nachträgliche Anordnungen, die auf der Ermittlung von Emissionen beruhen,
 zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsicherheit zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsicherheit
 zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen.  zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen. 
  
-Im Folgenden sind Beispiele für die einzelnen möglichen Konstellationen gegebenGenerell wird ein Grenzwert von GW=100 mg/m³ angenommen+In Bezug auf eine Sauerstoffbezugsrechnung gilt nach Nr. 5.1.2 TA Luft: „Die Umrechnung von Stoffen, deren Emissionen durch Abgasreinigungseinrichtungen begrenzt werden, dürfen nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt.“  
 +Im Zweifelsfall  kann die jeweilige Fachbehörde zur Klärung des Sachverhaltes einbezogen werden.
  
-Fall 1: MW=90 mg/m³; MU=5 mg/m³ +\\  
-Da gilt MW+MU < GW ist der Grenzwert sicher eingehalten. +Im Folgenden sind Beispiele für die einzelnen möglichen Konstellationen  bezüglich Messunsicherheitsbetrachtungen gegeben. Generell wird ein Grenzwert von GW=100 mg/m³ angenommen.\\  
 +\\  
 +Fall 1: MW=90 mg/m³; MU=5 mg/m³\\  
 +Da gilt MW+MU < GW ist der Grenzwert sicher eingehalten. \\  
 +\\  
 +Fall 2: MW=110 mg/m³; MU=20 mg/m³\\  
 +Da gilt MW+MU > GW, aber MW-MU<GW ist zunächst das Messverfahren zu prüfen. Es ist zu versuchen, die Messunsicherheit zur reduzieren und somit eine belastbare Aussage zu treffen. Ist dies nicht möglich, müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die sichere Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen. \\  
 +\\  
 +Fall 3: MW=90 mg/m³; MU=20 mg/m³\\  
 +Siehe Fall 2 \\  
 +\\  
 +Fall 4: MW=110 mg/m³; MU=5 mg/m³\\  
 +Da MW-MU > GW gilt, ist der Grenzwert nicht sicher eingehalten. Es sind umgehend Maßnahmen erforderlich, um die Einhaltung des Grenzwertes sicherzustellen. \\ 
  
-Fall 2: MW=110 mg/m³; MU=20 mg/m³ +Gemäß 3 TA Luft Nr. 2.9 sind Messund Rechengrößen mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert der Emissionsbegrenzung zu ermitteln, weitere Dezimalstellen sind zu vernachlässigen (nicht zu runden)Das Endergebnis ist in der letzten Dezimalstelle nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu runden sowie in der gleichen Einheit und mit der gleichen Stellenzahl wie der Zahlenwert anzugeben. \\  
-Da gilt MW+MU > GW, aber MW-MU<GW ist zunächst das Messverfahren zu prüfenEs ist zu versuchen, die Messunsicherheit zur reduzieren und somit eine belastbare Aussage zu treffen. Ist dies nicht möglich, müssen weitere Maßnahmen ergriffen werdenum die sichere Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen+\\  
 +**Zweifelsfragen:**\\  
 +\\  
 +Nr. 2.7 der TA Luft stellt einen scheinbaren Widerspruch zur Nr. 5.3.2.4 dar. Hierin heißt esdass die Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, wenn sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Konzentration und sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2fache der festgelegten Konzentration nicht überschreiten. Dazu wurde auf der 128. Sitzung des LAI-Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) vom 29.-31.012013 in Ludwigslust folgendes festgelegt:\\  
 +\\  
 +Nr. 2.7 der TA-Luft bezieht sich nur auf kontinuierliche Messungen. Für die Beurteilung der Messergebnisse aus Einzelmessungen ist wegen der geringen Messhäufigkeit allein der strengere Maßstab der Nr.5.3.2.4 TA Luft anzulegennach dem jeder Einzelwert die festgelegte Emissionsbegrenzung unter Berücksichtigung der Messunsicherheit einzuhalten hat.
  
-Fall 3: MW=90 mg/m³; MU=20 mg/m³ +Bezüglich der Bearbeitung des Punktes 6."Messunsicherheiten" macht der LAI-Mustermessbericht folgende Angaben
-Siehe Fall 2 +
  
-Fall 4: MW=110 mg/m³MU=5 mg/m³ +Als Verfahren zur Ermittlung der Messunsicherheit von Emissionsmessungen mit diskontinuierlichen Messverfahren sind in der Richtlinie VDI 4219 der direkte Ansatz mit Doppelbestimmungen sowie der indirekte Ansatz mit Analyse der Teilschritte des Messverfahrens festgelegt.   
-Da MW-MU > GW giltist der Grenzwert nicht sicher eingehalten. Es sind umgehend Maßnahmen erforderlich, um die Einhaltung des Grenzwertes sicherzustellen+Für alle Messwerte ist anzugeben, nach welchem Verfahren und für welche Verfahrensschritte die Messunsicherheiten ermittelt wurden. Dabei sind die Messunsicherheiten als erweiterte Messunsicherheit (Up=k*uc ) anzugeben. Für die erweiterte Messunsicherheit ist p {Grad des Vertrauens gemäß DIN V ENV 13005 (auch als statistische Sicherheit bezeichnet)} anzugebeni. d. R. gilt p=0,95 entsprechend einer statistischen Sicherheit von 95 % bzw. einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 5% (k=2,086 bei N=20 Doppelbestimmungen). 
 +Die Messunsicherheiten sind für das Gesamtverfahren anzugeben. Dies bedeutetdass bei der Bestimmung der Messunsicherheit sowohl das Probenahmeverfahren als auch die Eigenschaften der Probenahmestelle (zB. Ein- und Auslaufstrecken bzw. zeit- und ortsgebundene Verteilungen über den Messquerschnitt) zu berücksichtigen sind.  
 +Es sind hinreichende Angaben zur repräsentativen Erfassung der Messkomponenten im Messquerschnitt (Darstellung der Messstrategie bei normgerechten bzw. nicht normgerechten Messstrecken) und zur Vergleichbarkeit der Randbedingungen an der untersuchten Anlage mit denen bei der Verfahrensverifizierung zu machen.
  
-Gemäß 3 TA Luft Nr. 2.9 sind Mess- und Rechengrößen mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert der Emissionsbegrenzung zu ermitteln, weitere Dezimalstellen sind zu vernachlässigen (nicht zu runden). Das Endergebnis ist in der letzten Dezimalstelle nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu runden sowie in der gleichen Einheit und mit der gleichen Stellenzahl wie der Zahlenwert anzugeben.  
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-Zweifelsfragen: 
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-Nr. 2.7 der TA Luft stellt einen scheinbaren Widerspruch zur Nr. 5.3.2.4 dar. Hierin heißt es, dass die Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, wenn sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Konzentration und sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2fache der festgelegten Konzentration nicht überschreiten. Dazu wurde auf der 128. Sitzung des LAI-Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) vom 29.-31.012013 in Ludwigslust folgendes festgelegt: 
-Nr. 2.7 der TA-Luft bezieht sich nur auf kontinuierliche Messungen. Für die Beurteilung der Messergebnisse aus Einzelmessungen ist wegen der geringen Messhäufigkeit allein der strengere Maßstab der Nr.5.3.2.4 TA Luft anzulegen, nach dem jeder Einzelwert die festgelegte Emissionsbegrenzung unter Berücksichtigung der Messunsicherheit einzuhalten hat. 
  
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