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- +====Frage: Sind die Stammdaten der Ermittlung richtig erfasst und wiedergegeben?====
-====Frage: Entspricht der Messbericht den formalen Anforderungen des Mustermessberichtes des LAI?====+
  
 \\  \\ 
 ===Prüfumfang:=== ===Prüfumfang:===
  
-Es ist zu prüfen, ob die im Mustermessbericht angegebenen Punkte bearbeitet wurdenDazu ist eine Prüfung des Inhaltsverzeichnisses ausreichendBei Abweichungen vom LAI-Mustermessbericht ist eine detaillierte Prüfung der einzelnen Abschnitte erforderlich (http://www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/pdf/mustermessbericht.pdf). +Folgende Punkte sollten im Messbericht enthalten sein und auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden:\\  
 +- Daten der Messung (1.5)\\  
 +- Angabe der Grenzwerte (1.6)\\  
 +Kurzbeschreibung der Anlage (2.1)\\  
 +- emissionsrelevante Anlagenteile (2.2)\\  
 +- Bezugsgrößen (2.2)\\  
 +- Einsatzstoffe (2.2) \\ 
  
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 ===Handlungsempfehlung:=== ===Handlungsempfehlung:===
  
-Sollten Abweichungen bestehen, müssen diese seitens der Messstelle dokumentiert und nachvollziehbar begründet sein. Andernfalls ist vom Betreiber eine Überarbeitung des Messberichtes anzufordern+Sollten Angaben fehlen oder nicht ausreichend bzw. entsprechend der Vorgaben umgesetzt worden sein, so ist der Betreiber aufzufordern, einen entsprechend korrigierten Bericht vorzulegen
  
 \\  \\ 
 ===Hintergrund:=== ===Hintergrund:===
  
-In der DIN EN 15259 ist unter Punkt 9 angegeben, dass der Messbericht ausführliche Angaben zu den durchgeführten Messungen, eine Beschreibung der Messaufgabe und den Messplan enthalten mussWeiterhin muss der Messbericht ausreichende Angaben enthaltendamit die Berechnung der Ergebnisse aus den gesammelten grundlegenden Daten und den Betriebsbedingungen der Anlage nachvollzogen werden kann.  +Zur Angabe der Grenzwerte wird im Musterbericht der VDI 3950-2 (Anhang A) unter 1.6 Anlass und Aufgabenstellung aufgeführt, dass zu den Emissionsbegrenzungen betreffende Ziffern des Genehmigungsbescheides oder der Anordnung, Grenzwerte und relevante Festlegungen zu nennen sind. \\  
- +\\  
-Ein Emissionsmessbericht muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:  +Unter 2.1/ 2.2 sollten nach den Vorgaben des Musterberichtes im Zuge der Kurzbeschreibung der Anlage und des Verfahrensprozesses insbesondere Anlagenteile, die im Zusammenhang mit der Entstehung von Emissionen luftfremder Stoffe von besonderer Bedeutung sind, hervorgehoben werden. Wichtige Kenndaten, wie Typenbezeichnung, Baujahr, Kesselnummer und Fabriknummern sind anzugeben.\\  
- +Zur Anlagenbeschreibung gehört auch die Angabe der absoluten und spezifischen Nennleistung. Bezugsgrößen können beispielsweise die Einsatzstoffe und/oder die Produkte sein. Es sind branchenübliche Größen zu verwenden. Die Angaben müssen gegebenenfalls der Betriebseinheit oder der jeweiligen Emissionsquelle zugeordnet werden können. So sind eingesetzte Brennstoffe oder Heizmedien für bestimmte Anlagenteile oder Betriebseinheiten anzugeben, denn im Zusammenhang mit Punkt 2.4 können hier möglicherweise Rückschlüsse auf das Emissionsverhalten der Anlage gezogen werdenbeispielsweise Brennstoffmengenverhältnisse bei Mischfeuerungen.\\  
-a) Zusammenfassung mit einer kurzen allgemeinen Darstellung der Arbeiten und Ergebnisse einschließlich beispielsweise+In komplex gelagerten Fällen ist ein vereinfachtes Anlagenfließbild beizufügen. \\  
-- Name des Betreibers und Adresse der Anlage, an der die Messungen durchgeführt wurden +\\  
-Name und Adresse des Prüflaboratoriums +Zu den Daten der Ermittlung sieht der Musterbericht unter 1.5 vor, dass für die folgenden Vorgänge je ein Datum angegeben wird:\\  
-Messaufgabe +Funktionskontrolle der AMS\\  
-im Abgas gemessene Stoffe +Durchführung der Vergleichsmessungen\\  
-Messtermin (Tag, Monat und Jahr) +Funktionskontrolle der elektronischen Auswerteeinrichtung\\  
-Messunsicherheiten +vorhergehende jährliche Funktionsprüfung\\  
-verwendete Messverfahren +nächste jährliche Funktionsprüfung\\  
-Abweichungen vom Messplan +vorhergehende Kalibrierung\\  
-- Messergebnisse in SI-Einheiten und für die festgelegten Bedingungen +nächste Kalibrierung \\  
-b) Definition des Projekts durch Festlegung der Messaufgabe +\\  
-c) Beschreibung der Anlage und der eingesetzten Stoffe +Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Anforderungen an die zeitlichen Abstände, in denen Kalibriermessungen durchzuführen sind, eingehalten worden sind. Die DIN EN 14181 fordert unter 6.1dass die zweite Qualitätssicherungsstufe (Kalibrierung der AMSfür alle Messgrößen spätestens nach fünf Jahren für jede AMS oder häufigerwenn dies von der Gesetzgebung oder der zuständigen Behörde gefordert wird, durchzuführen ist.\\  
-d) Angaben zur Messstrecke und zum Messplatz +Der für den jeweiligen Anlagentyp einzuhaltende Kalibrierungsabstand wird im BImSchG und seinen Verordnungen geregelt und ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen.\\  
-e) Angaben zu den Messverfahren und den Geräten unter Berücksichtigung der jeweiligen Norm +\\ 
-f) Betriebsbedingungen der Anlage einschließlich der Abgasreinigungsanlage während der Messungen +
-g) Hinweise zur Verfügbarkeit der Originaldaten und deren Verwendung zum Zwecke der Überprüfung +
-h) Messergebnisse und andere relevanten Daten, die zur Interpretation der Ergebnisse benötigt werden +
-iBerechnungsverfahrenz. B. Umrechnung auf Normbedingungen +
-j) Darstellung der Ergebnisse +
- +
-Jede Abweichung des Messberichts oder -plans von dieser Europäischen Norm ist zu begründen und im Messbericht zu dokumentieren.  +
- +
-Wenn Messungen für behördliche Zwecke durchgeführt werden, kann die zuständige Behörde die Verwendung des vom LAI beschlossenen Mustermessberichtes (http://www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/pdf/mustermessbericht.pdf) fordern. Der Aufbau des Messberichts muss dann dem folgenden Muster entsprechen:   +
- +
-Mustermessbericht für Emissionsmessungen (Fassung vom 12.02.2009) +
  
-Mustermessbericht 
  
-© HLNUG+^ Regelnde Verordnung          ^ Kalibrierungszyklus        ^ 
 +| 1.BImSchV § 18 (2)           | alle 3 Jahre               | 
 +| 13. BImSchV § 19 (5)         | alle 3 Jahre               | 
 +| 17. BImSchV §15 (5)          | alle 3 Jahre               | 
 +| 27. BImSchV § 7 (3)          | alle 5 Jahre               | 
 +| 30. BImSchV § 8 (4)          | alle 3 Jahre               | 
 +| TA Luft 5.3.3.6              | alle 3 Jahre               
  
 +Weiterhin ist sie für alle Messgrößen durchzuführen, die durch wesentliche Änderungen der Betriebsbedingungen der Anlage (z. B. Änderung der Abgasreinigungsanlage oder Wechsel des Brennstoffs) oder wesentliche Änderungen oder Reparaturen der AMS, welche die ermittelten Ergebnisse signifikant beeinflussen, betroffen sind. 
  
-Mustermessbericht 
  • playground/frageki2.1523009584.txt.gz
  • Zuletzt geändert: 2018/04/06 12:13
  • von wildanger