Es ist zu prüfen, ob unter Nr. 3.3.5 im Kalibrierbericht („Bescheinigung des ordnungsgemäßen Einbaus“) das Datum der Bescheinigung und die bescheinigende Stelle angegeben sind.
Sollten Angaben fehlen, so ist beim Betreiber nachzufragen, weshalb. Sollte der ordnungsgemäße Einbau nicht bescheinigt worden sein, so ist anzuordnen, dass dies umgehend nachgeholt wird.
Unter 5.3.3.4 der TA Luft ist vorgegeben:
Es soll gefordert werden, dass eine Stelle, die nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekannt gegeben worden ist, über den ordnungsgemäßen Einbau der kontinuierlichen Messeinrichtungen eine Bescheinigung ausstellt. Diese ist der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme durch den Betreiber vorzulegen.