Überprüfung der Angaben, ob die ARE während der Ermittlungen so gefahren wurden, dass sich deren Leistungs-/Durchsatz-/Einstellparameter im genehmigten Bereich bewegten.
Wurde davon abgewichen, ist das zu begründen (s. Ziffer 8.2 des Berichtes)..
Die Angaben sind zeitbezogen darzustellen, um den Bezug zu den Messzeiten herstellen zu können.
Sind die Daten in Ziffer 8 nicht enthalten oder nicht ausreichend bewertbar, sollte eine entsprechende Korrektur gefordert werden.
Grundsätzlich sind die ARE während der Ermittlungen so zu fahren, wie das für den genehmigten Dauerbetrieb repräsentativ ist.
Der Bereich der Leistungs-/Durchsatz-/Einstellparameter der jeweiligen ARE sollte dazu in Ziffer 2.5.2 des Berichtes angegeben sein.
Für die Bewertung von Funktionsprüfungen/Kalibrierungen ist das zu relativieren, denn hierbei geht es nicht um den Nachweis der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
Zur Aufstellung/Überprüfung der Kalibrierkurve ist wesentlich, dass die Funktion der ARE während der Ermittlungen so variiert wird, dass die Messwerte für die jeweilige Abgas-komponente einen so weiten Bereich abdecken, wie er im genehmigten Betrieb auftreten kann (s. DIN EN 14181, Ziffer 6.3).
Viele ARE arbeiten nach dem SdT so effektiv, dass im Normalbetrieb höhere Messwerte bis zum EGW kaum noch erreicht werden.
Um dennoch eine optimale Kalibrierkurve nach QAL2 aufzustellen bzw. nach AST bestätigen zu können, kann es daher notwendig sein, die Leistungs-/Durchsatz-/Einstellparameter der ARE bis an die Grenzen des anlagensicherheitstechnisch zulässigen Anlagenbetriebes zu variieren.
Hinweis:
Sinnvoll ist, dass der Betreiber und das von ihm beauftragte Messinstitut bereits bei der Planung der Ermittlungen (QAL2, AST) Art und Umfang zu den ggf. notwendigen Eingriffen mit der Behörde abstimmen.
Es ist nicht auszuschließen, dass es durch die Eingriffe zu HMW-Überschreitungen kommen kann. Diese Werte bedürfen im Rahmen der Auswertung der Jahresklassierung einer entsprechenden Bewertung.