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Frage: Sind die Messstelle und eine ggf. mit der Analytik betraute Messstelle für die Durchführung der Messungen bekanntgegeben und zugelassen?
Prüfumfang:
Es ist zu prüfen, ob die Messstelle in ReSyMeSa erfasst und für die speziellen Aufgaben der Messung bekanntgegeben ist und ob der Zeitraum der Messung innerhalb des Bektanngabezeitraums gelegen hat (entweder Link zu ReSyMeSa in der Excel-Prüfungsdatei nutzen oder: http://www.resymesa.de/resymesa/ModulStelleRechercheErgebnisliste.aspx?M=4).
Dabei sollten die in ReSyMeSa für die Messstelle gemäß nachfolgenden Tabellen erfassten Gruppen und Bereiche der Messaufgabe entsprechen.
Gruppe | Bezeichnung |
---|---|
I (Nr. 1 & 2) | Ermittlung der Emissionen (Luft) |
II (Nr. 1 & 2) | Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen |
III | Überprüfung instationär genutzter Messeinrichtungen (Luft) |
IV | Ermittlung der Immissionen (Luft) |
V | Ermittlung von Geräuschen |
VI | Ermittlung von Erschütterungen |
Die Gruppen I und II sind jeweils noch in Nr. 1 und Nr. 2 unterteilt. Für die meisten Emissionsmessungen ist eine Bekanntgabe nach Gruppe I Nr. 1 ausreichend. Lediglich für den Nachweis der Einhaltung der Verbrennungsbedingungen (§ 18 Abs. 1 der 17. BImSchV) ist eine Bekanntgabe nach Gruppe I Nr. 2 erforderlich.
Bereich | Aufgabenbereich (für die Gruppen I, II und IV) |
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P | partikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe |
G | gasförmige anorganische und organische Stoffe |
O | Gerüche |
Sp | spezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern (z. B. Dioxine, faserförmige Stäube) |
Sa | spezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern (z. B. Dioxine, faserförmige Stäube) |
Hinweis: Der genaue Umfang der Stoffbereich Sp und Sa ist noch nicht abschließend festgelegt.
Handlungsempfehlung:
Bei Unklarheiten zur Bekanntgabe sollten Informationen bei der entsprechenden bekanntgebenden Behörde (in ReSyMeSa zu finden unter „Zusatzangaben – Bekanntgebende Behörden“), beim Betreiber oder beim HLNUG erfragt werden. Sollte keine einschlägige Bekanntgabe bestehen, so ist der Messbericht zurückzuweisen und der Betreiber aufzufordern, die Messung mit einer bekanntgegebenen Messstelle zu wiederholen. Zusätzlich ist das HLNUG zu informieren.
Hintergrund:
Alle in Deutschland bekanntgegebenen Messstellen sind im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) erfasst und können auf der Website www.resymesa.de gefunden werden. Für eLISA-Messberichte kann der Zugriff auf die entsprechende Seite in ReSyMeSa direkt über einen Link im Excelblatt zur Messberichtsprüfung erfolgen.
Für die händische Prüfung sind die gewünschten Informationen folgendermaßen zu finden. Auf der Startseite (www.resymesa.de) muss unter Module der Bereich „Immissionsschutz – Bekannt gegebene Stellen“ ausgewählt werden:
Unter „Recherche“ lassen sich dann entweder „Alle Stellen“ anzeigen oder es kann eine explizite Suche „Nach Namen“ oder „Nach Kriterien“ gestartet werden:
Durch Auswahl der entsprechenden Messstelle lassen sich auf der Seite alle Informationen zu dem Institut, wie z. B. Geschäftssitz und Telefonnummer, die Gruppen und Bereiche, für die eine Bekanntgabe besteht sowie die Befristung der Bekanntgabe, abrufen:
Details zu den einzelnen, von den Messstellen anzuwendenden Verfahren sind dem Anhang der Akkreditierungsurkunde zu entnehmen. Dieser ist auf der Seite der Deutschen Akkreditierungsstelle hinterlegt und kann dort recherchiert werden (http://www.dakks.de/node/666).