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Frage: Ist der Solltermin für die Messung eingehalten?
Prüfumfang:
Die unter 1.5 („Datum der Messung“) im Messbericht gemachten Angaben zum Messzeitpunkt und zum Datum der letzten Messung sind miteinander zu vergleichen. Dabei sollten folgende Bedingungen eingehalten werden:
Art der Anlage | Zeitpunkt Erstmessung Zeitpunkt | Wiederholungsmessung |
---|---|---|
nach 1. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme | alle 3 Jahre |
nach 2. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen | jährlich bzw. längstens nach 12 Monaten |
nach 13. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen | spätestens alle 3 Jahre, mindestens über 3 Tage verteilt |
nach 17. BImSchV | innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme alle 2 Monate | alle 12 Monate mindestens an drei Tagen |
nach 20. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme der Abluftreinigungsanlage | alle 3 Jahre |
nach 27. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen | alle 3 Jahre |
nach 30. BImSchV | innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme alle 2 Monate | alle 12 Monate mindestens an 3 Tagen |
nach 31. BImSchV | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen | alle 3 Jahre |
nach TA Luft | 3-6 Monate nach Inbetriebnahme/ wesentlichen Änderungen | i. d. R. alle 3 Jahre (Ausnahme: 5 Jahre) |
Handlungsempfehlung:
Sollte die Messung nach Inbetriebnahme nicht innerhalb der in der Tabelle oben genannten Frist erfolgt sein oder sollte das Datum der letzten Messung bei Wiederholungsmessungen länger als drei Jahre bzw. ein Jahr (siehe Tabelle oben) zurückliegen, so ist beim Betreiber zu erfragen, wie diese Abweichung zustande kommt. Bei unzureichender Begründung kann in allen o. g. Fällen (im Falle der Umsetzung der TA Luft in einem Genehmigungsbescheid wegen Nichteinhaltung einer vollziehbaren Auflage) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ein Bußgeld verhängt werden. Bei Wiederholungsmessungen ist darauf zu achten, dass sich durch eine verschobene Messung das eigentliche Messintervall in der Regel nicht verschiebt. Wurde z. B. ein Jahr zu spät gemessen, ist – bei einem 3-jährlichen Messintervall – die nächste Messung zwei Jahre nach der verspäteten Messung durchzuführen. Der Betreiber sollte darauf hingewiesen werden.
Bei komplexen Anlagen mit mehreren Emissionsquellen mit historisch bedingt unterschiedlichem Messturnus kann in einer einmalig mit dem Betreiber abgestimmten Entscheidung die Möglichkeit zur Messung in einer gemeinsamen Messkampagne festgelegt werden.
Hintergrund:
Die gesetzlichen Regelungen geben das Datum zur Durchführung einer Messung folgende Zeitpunkte an:
1. BImSchV § 18 Abs. 4: Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat (…) die Einhaltung der Anforderung (…) frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Prüfung (…) nach einer wesentlichen Änderung und im Übrigen im Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen.
2. BImSchV § 12 Abs. 4 u. 5: Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten oder wesentlich geänderten Anlage (…) hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch erstmalige Messung feststellen zu lassen. Der Betreiber (…) hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderung jährlich, jeweils längstens nach zwölf Monaten von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch wiederkehrende Messungen feststellen zu lassen.
13. BImSchV § 23 Abs. 1 u. 2: Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Änderungen der Anlage Messungen zur Feststellung, ob die Anforderungen (…) erfüllt werden, von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen. Der Betreiber hat die Messungen (…) nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme, und anschließend wiederkehrend spätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen (Wiederholungsmessungen).
17. BImSchV § 18 Abs. 3: Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen.
20. BImSchV § 8 Abs. 3: Der Betreiber einer mit einer Abgasreinigungseinrichtung ausgerüsteten nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Einhaltung der Anforderungen des § 4 Absatz 3 Nr. 1
•1. erstmalig frühestens drei und spätestens 6 Monate nach der Inbetriebnahme der Abgasreinigungseinrichtung und sodann
•2. wiederkehrend alle drei Jahre
von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen nach Absatz 4 feststellen zu lassen.
27. BImSchV § 9: Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Anlage hat die Einhaltung der Anforderungen (…) frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (…) prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 im Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen.
30. BImSchV § 11 Abs. 1: Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Änderungen der biologischen Abfallbehandlungsanlage Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (…) durchführen zu lassen. Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen.
31. BImSchV § 5 Abs. 4: Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (…) hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen
•1. erstmals bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme und sodann
•2. wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr
von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messung (…) feststellen zu lassen.
TA Luft (5.3.2.1): Es soll gefordert werden, dass nach Errichtung, wesentlicher Änderung und anschließend wiederkehrend durch Messungen von Stellen, die nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 sowie ggf. Nummer 2 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekannt gegeben worden sind, die Emissionen aller luftverunreinigenden Stoffe, für die im Genehmigungsbescheid nach Nummer 5.1.2 Emissionsbegrenzungen festzulegen sind, festgestellt werden. (…) Wiederkehrende Messungen sollen jeweils nach Ablauf von drei Jahren gefordert werden, es sei denn, es sind in Nummer 5.4 kürzere Fristen vorgesehen. Für diese zusätzlichen Ermittlungen kann auf Antrag zugelassen werden, dass sie durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden können, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Bei Anlagen, für die die Emissionen durch einen Massenstrom begrenzt sind, kann die Frist auf fünf Jahre verlängert werden.
1 Eine ausreichende Begründung wäre beispielsweise eine Verschiebung der Messung, um Messungen im Zustand höchster Emission durchführen zu können. Allerdings sollte, wenn möglich, die Messung in einem solchen Fall eher vorgezogen werden.