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Frage: Entspricht der Messbericht den formalen Anforderungen des Mustermessberichtes des LAI?
Prüfumfang:
Es ist zu prüfen, ob die im Mustermessbericht angegebenen Punkte bearbeitet wurden. Dazu ist eine Prüfung des Inhaltsverzeichnisses ausreichend. Bei Abweichungen vom LAI-Mustermessbericht ist eine detaillierte Prüfung der einzelnen Abschnitte erforderlich (Mustermessbericht Emission, https://www.resymesa.de/resymesa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle).
Handlungsempfehlung:
Sollten Abweichungen bestehen, müssen diese seitens der Messstelle dokumentiert und nachvollziehbar begründet sein. Andernfalls ist vom Betreiber eine Überarbeitung des Messberichtes anzufordern.
Hintergrund:
In der DIN EN 15259 ist unter Punkt 9 angegeben, dass der Messbericht ausführliche Angaben zu den durchgeführten Messungen, eine Beschreibung der Messaufgabe und den Messplan enthalten muss. Weiterhin muss der Messbericht ausreichende Angaben enthalten, damit die Berechnung der Ergebnisse aus den gesammelten grundlegenden Daten und den Betriebsbedingungen der Anlage nachvollzogen werden kann.
Ein Emissionsmessbericht muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Zusammenfassung mit einer kurzen allgemeinen Darstellung der Arbeiten und Ergebnisse einschließlich beispielsweise:
•Name des Betreibers und Adresse der Anlage, an der die Messungen durchgeführt wurden
•Name und Adresse des Prüflaboratoriums
•Messaufgabe
•im Abgas gemessene Stoffe
•Messtermin (Tag, Monat und Jahr)
•Messunsicherheiten
•verwendete Messverfahren
•Abweichungen vom Messplan
•Messergebnisse in SI-Einheiten und für die festgelegten Bedingungen
b) Definition des Projekts durch Festlegung der Messaufgabe
c) Beschreibung der Anlage und der eingesetzten Stoffe
d) Angaben zur Messstrecke und zum Messplatz
e) Angaben zu den Messverfahren und den Geräten unter Berücksichtigung der jeweiligen Norm
f) Betriebsbedingungen der Anlage einschließlich der Abgasreinigungsanlage während der Messungen
g) Hinweise zur Verfügbarkeit der Originaldaten und deren Verwendung zum Zwecke der Überprüfung
h) Messergebnisse und andere relevanten Daten, die zur Interpretation der Ergebnisse benötigt werden
i) Berechnungsverfahren, z. B. Umrechnung auf Normbedingungen
j) Darstellung der Ergebnisse
Jede Abweichung des Messberichts oder -plans von dieser Europäischen Norm ist zu begründen und im Messbericht zu dokumentieren.
Wenn Messungen für behördliche Zwecke durchgeführt werden, kann die zuständige Behörde die Verwendung des vom LAI beschlossenen Mustermessberichtes (http://www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/pdf/mustermessbericht.pdf) fordern. Der Aufbau des Messberichts muss dann dem folgenden Muster entsprechen:
Mustermessbericht für Emissionsmessungen (Fassung vom 17.01.2011)
Gemäß der Neufassung des LAI-Beschlusses zur Zahlung des Formaldehydbonus (Stand: 11.09.2020) sind bei mit Biogas betriebenen Verbrennungsmotoranlagen zur Stromerzeugung bei Einsatz von Oxidationskatalysatoren die Anforderungen des VDMA-Einheitsblatts 6299, Nr. 4, 5.1., 5.2., 5.3, 5.4.1 und 5.5. (u. a. Verplombung, messtechnische Nachweise der Brennstoffzusammensetzung, Überwachung mittels Sensoren) einzuhalten.
Weiterhin ist bei Anlagen der 44. BImSchV (Einzelmotoren ab einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder bei gemeinsamen genehmigungsbedürftigen Anlagen) die dauerhafte Einhaltung der genehmigten Emissionsgrenzwerte für NOx im Sinne des § 24 Abs. 7 der 44. BImSchV festzustellen, z. B. durch NOx-Sensoren.
Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach Nr. 2 und Nr. 6 des LAI-Beschlusses ist dem LAI-Messbericht eine neue einheitliche Anlage (vgl. https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle) beizufügen. Diese enthält die Dokumentation bzw. ein Prüfschema entsprechend den Vorgaben des LAI-Beschlusses mit den wesentlichen Anforderungen gemäß VDMA 6299. Dieser Anlage sind ggf. die Auswertungen der NOx-Sensorik bzw. der Alarme beizufügen, die von der Messstelle z.B. über eine USB-Schnittstelle ausgelesen werden.