playground:frage2-1

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Prüfumfang:

Es ist zu prüfen, ob die unter Punkt 3 des Messberichtes („Beschreibung der Probenahmestelle“) gemachten Angaben zur Messstrecke folgende Vorgaben erfüllen:

Grundvoraussetzung:
•Einlaufstrecke ≥ 5 dh, und Auslaufstrecke ≥ 2 dh, ?

Physikalische Randbedingungen:
•Winkel zwischen dem Gasstrom und der Mittelachse des Abgaskanals < 15°?
•keine lokale Negative Strömung?
•Verhältnis der höchsten zur niedrigsten örtlichen Gasgeschwindigkeit im Messquerschnitt < 3:1?

Da diese Anforderungen an die Messstrecke allein nicht ausreichend sind, um die Homogenität der Zusammensetzung und der physikalischen Parameter des Abgases sicherzustellen, ist eine geeignete Probenahmestrategie anzuwenden.
Umfasst die Messung Partikel oder eine Messkomponente in partikelförmiger Phase, sind in Abhängigkeit der Kamindurchmessers stets Netzmessungen durchzuführen. Werden ausschließlich gasförmige Komponenten gemessen, ist bei einem positiven Ergebnis einer Homogenitätsprüfung (Verteilung der Messgröße ist homogen) die Probenahme an einem beliebigen oder repräsentativen Punkt möglich (vgl. unten).


Handlungsempfehlung:

Sind die Grundvoraussetzungen und/oder physikalischen Bedingungen nicht eingehalten, so sind bestimmte Maßnahmen notwendig, die in der folgenden Tabelle dargestellt sind:

Fall Grundvoraussetzung Physikalische Bedingungen Maßnahme
1 eingehalten eingehalten keine
2 eingehalten eine oder mehrere nicht eingehalten Angabe im Messbericht mit Begründung, der Position des Messquerschnitts + bauliche Maßnahmen erforderlich
3 nicht eingehalten eingehalten Netzmessung bzw. Messnetzverdichtung
4 nicht eingehalten nicht eingehalten bauliche Maßnahmen erforderlich

Eine Nicht-Einhaltung der physikalischen Bedingungen macht in der Regel die Einrichtung normkonformer Messstrecken durch den Betreiber erforderlich, da sonst keine repräsentative Messwertermittlung gewährleistet ist und somit keine Grenzwerteinhaltung geprüft werden kann. Dazu ist in Zusammenarbeit mit dem Betreiber und der Messstelle die Umsetzbarkeit von nötigen baulichen Maßnahmen zu prüfen. Für eine Beratung zur Art und Weise der Maßnahmen kann die Fachbehörde hinzugezogen werden.
In Fall 3 hat die Messstelle bereits bei der Messung o. g. Maßnahmen zu treffen. Sollten die Maßnahmen nicht erfolgt sein, sollte die Fachbehörde kontaktiert werden, um gegebenenfalls weitere Absprachen mit der Messstelle zu treffen.

Wurde eine nicht geeignete Probenahmestrategie gewählt (Probenahme nicht als Netzmessung realisiert, obwohl erforderlich; Homogenitätsprüfung nicht oder nicht normkonform durchgeführt etc.) sind die Gründe zu eruieren. Bei einer nicht nachvollziehbaren Begründung kann die Messung zurückgewiesen werden. In Zweifelsfragen zur Repräsentativität erhaltener Messergebnisse kann die Fachbehörde involviert werden.


Hintergrund:

In der DIN EN 15259 ist unter 6.2.1 angegeben, dass die Messstrecke, also der Bereich einer geführten Quelle, welcher den Messquerschnitt sowie Ein- und Auslaufstrecke umfasst, die Probenahme und die Durchführung der Messungen in geeigneten Messquerschnitten gestatten muss. Für umfangreiche Emissionsmessprogramme können mehrere Messstrecken und/oder mehrere Messquerschnitte innerhalb jeder Messstrecke benötigt werden. Die Anforderungen gelten für jede Messstrecke und jeden Messquerschnitt.

Bei der Planung und Auswahl einer Messstrecke sind unter Beachtung der Messaufgabe die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

a) Die Messstrecke ist so zu positionieren, dass im Messquerschnitt repräsentative Messungen des Volumenstroms und der Massenkonzentration der Luftverunreinigungen möglich sind.

b) Der Messquerschnitt ist in einen Bereich des Abgaskanals (Kamin usw.) zu legen, in dem homogene Strömungsverhältnisse und Konzentrationen erwartet werden können.
Diese Anforderung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn sich der Messquerschnitt
- so weit wie möglich hinter oder vor Einbauten, die eine Änderung der Strömungsrichtung verursachen können,
- in einem geraden Kanalabschnitt mit einer Einlaufstrecke von mindestens fünf hydraulischen Durchmessern vor und einer Auslaufstrecke von mindestens zwei hydraulischen Durchmessern nach dem Messquerschnitt erfüllt und
- in einem Kanalabschnitt mit konstanter Form und konstanter Querschnittsfläche befindet.

c) Messungen an allen nach 8.2 und Anhang D festgelegten Messpunkten müssen belegen, dass die Abgasströmung im Messquerschnitt die folgenden Anforderungen erfüllt:
1) Der Winkel zwischen dem Gasstrom und der Mittelachse des Abgaskanals muss kleiner 15° sein.
2) Es darf keine lokale negative Strömung auftreten.
3) Es muss eine Mindestgeschwindigkeit in Abhängigkeit vom verwendeten Messverfahren zur Bestimmung des Volumenstroms vorhanden sein (für Staudrucksonden ein Differenzdruck größer 5 Pa).
4) Das Verhältnis der höchsten zur niedrigsten örtlichen Gasgeschwindigkeit im Messquerschnitt muss kleiner 3:1 sein.

d) Die Einrichtung von Messstrecken in vertikalen Kanälen ist derjenigen in horizontalen Kanälen vorzuziehen, da in horizontalen Kanälen Sedimentation auftreten kann, was zu Fehlern bei der Messung führen kann (z. B. bei Schwermetallen, PCDD/PCDF)

e) Die Messstrecke ist dort zu positionieren, wo die Errichtung von geeigneten Messbühnen möglich und die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur gewährleistet ist.

f) Die Messstrecke ist eindeutig festzulegen und zu kennzeichnen, damit eine eindeutige Identifizierung der Emissionsquelle für behördliche oder andere Zwecke möglich ist.


Bezüglich einer der Auswahl einer geeigneten Probenahmestrategie umfasst dies bei der Messung von Partikeln oder einer partikelförmigen Phase nach Punkt 8.1. der DIN EN 15259 stets die Durchführung einer Netzmessung.
Nach Punkt 8.2. der DIN EN 15259 bestimmen die Abmessungen des Messquerschnitts die Mindestanzahl der Messpunkte, wobei die Anzahl mit größeren Abmessungen des Abgaskanals steigt. Für runde Kanäle ist die Mindestanzahl der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Fläche des Messquerschnitts Kanaldurchmesser Mindestanzahl von Messachsen (Durchmesser) Mindestanzahl von Messpunkten je Ebene
< 0,1 < 0,35 - 1
0,1 bis 1,0 0,35 bis 1,1 2 4
1,1 bis 2,0 >1,1 bis 1,6 2 8
> 2,0 > 1,6 2 mindestens 12 und 4 je m2 a

a Bei großen Abgaskanälen sind in der Regel 20 Messpunkte ausreichend.
Wenn eine Netzmessung aufgrund der eingeschränkten Anzahl von Messöffnungen oder des eingeschränkten Zugangs zu den Messöffnungen nicht durchgeführt werden kann, müssen die zru Verfügung stehenden Messachsen verwendet werden. Die Abweichungen und die Grunde dafür sind im Messbericht anzugeben.

Sind für gasförmige Komponenten bei Abgaskanälen mit einem Durchmesser von mehr als 0,35 m Punktmessungen angestrebt, so ist dies nur nach einem Nachweis der Homogenität des Abgases nach den Anforderungen der DIN EN 15259, Punkt 8.3, möglich.
Das Abgas wird für eine einzelne Messgröße als homogen angesehen, wenn sich der aktuelle Messwert zwar zeitlich ändert, aber nicht über den Messquerschnitt.
Die untenstehende Abbildung zeigt den Ablauf einer Homogenitätsprüfung.


Die Homogenität kann für die betrachtete Messgröße oder einen Ersatzparameter nachgewiesen werden (z. B. CO als Ersatzparameter für NOx, ).
In der Regel beinhaltet ein Homogenitätsprüfung zeitgleiche Messungen mit zwei Messeinrichtungen, an einem festen Punkt (Referenzmessung) und an den Punkten für die Netzmessung. Aus den erhaltenen Messergebnissen sind die dargestellen Größen ri, sgrid, ref und ggf. spos, Upos und Uperm zu berechnen und auszuwerten.
In Zweifelsfragen kann jederzeit die zuständige Fachbehörde hinzugezogen werden.

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  • Zuletzt geändert: 2018/10/02 14:27
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