Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Frage: Ist die von der Messstelle durchgeführte Plausibilitätsprüfung ausreichend und nachvollziehbar?
Prüfumfang:
Es ist zu prüfen, ob die Angaben unter VDI 4220, Punkt 6.4 („Diskussion der Ergebnisse“), im Messbericht ausreichend sind, um die entstandenen Messwerte zu beurteilen. Sollten im Messbericht Abweichungen von den geforderten Vorgaben dokumentiert sein (z. B. nicht-normkonforme Messstelle, Abweichungen vom Messplan), so sollten diese im Zuge der Plausibilitätsprüfung diskutiert und in Relation zu den Messwerten gesetzt werden.
Die erzielten Messwerte sollten z. B. anhand der folgenden Parameter beurteilt werden:
•zeitliche Lage der Messungen (emissionsrelevante Zeiten)
•Betriebszustände (z. B. Temperaturen, zyklische Fahrweisen)
•Durchsatzgrößen (Stoffe, Mengen)
•betriebliche Störeinflüsse während der Messungen
Handlungsempfehlung:
Bei einer unzureichenden Plausibilitätsprüfung ist vom Betreiber eine Überarbeitung einzufordern. Sollten die Messwerte unplausibel erscheinen, so ist die Ursache hierfür zu klären und gegebenenfalls eine Wiederholung der Messung zu fordern (ggf. anzuordnen).
Hintergrund:
Der LAI-Mustermessbericht macht unter 6.4 „Plausibilitätsprüfung“ folgende Vorgaben:
Eine Plausibilitätsprüfung der Messergebnisse im Hinblick auf die Anlagenauslastung während des Messzeitraumes ist durchzuführen.
Es ist in diesem Zusammenhang zu beschreiben, wie die Plausibilitätsprüfung erfolgte und welche Sachverhalte bei dieser Prüfung berücksichtigt wurden. Als entsprechende Sachverhalte kommen z. B. in Frage:
•Vorwissen von der in Rede stehenden Anlage
•Vorwissen von vergleichbaren Anlagen
•Vergleich von Messergebnissen miteinander
•Korrelation von Signalverläufen mit Betriebszuständen
Falls an der Anlage kontinuierliche Messeinrichtungen zur Ermittlung der Emissionen betrieben werden, ist eine Beifügung der den Messzeitraum betreffenden täglichen Datenausgabe des Auswertesystems (aktuelle Tagesausdrucke) wünschenswert.
In Zweifelsfragen kann jederzeit die zuständige Fachbehörde hinzugezogen werden.