playground:frageii1

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Prüfumfang:

Es ist zu prüfen, ob die in der Zusammenfassung und unter Punkt 6 („Messergebnisse“) des Messberichtes dokumentierten Messkomponenten mit den in der Rechtsgrundlage (Genehmigungsbescheid, Anordnung oder BImSchV) geforderten Messkomponenten oder – bei begründeten Abweichungen - mit den im Messplan festgelegten Messkomponenten übereinstimmen.


Handlungsempfehlung:

Sollten Unterschiede zwischen den in der Rechtsgrundlage festgelegten und den im Messbericht dokumentierten Messkomponenten bestehen, so ist beim Betreiber zu erfragen, weshalb von der Messaufgabe abgewichen wurde. Unbegründet fehlende Messungen sind nachzuholen.

Hinweis: Bei Komponenten, deren Emission in einer gegenseitigen Abhängigkeit steht, ist zu entscheiden, ob die Nachmessung alle Komponenten und nicht nur die fehlende Komponente umfasst.


Hintergrund:

Welche Stoffe bei Emissionsmessungen an einer Anlage erfasst und kontrolliert werden sollen, wird i. d. R. im Genehmigungsbescheid festgelegt. Die Auswahl der zu messenden Komponenten richtet sich nach der konkreten Aufgabenstellung, hierbei i. d. R. nach der Art der Anlage, den Betriebsbedingungen und den verwendeten Einsatzstoffen.

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