playground:frageii2

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Prüfumfang:

Es ist zu prüfen, ob der/die unter Punkt 6.3 („Messunsicherheiten“) angegebene/n maximalen Messwert/e zuzüglich Messunsicherheit korrekt angegeben werden und unterhalb des jeweiligen Grenzwertes liegt/liegen.

Es gelten folgende Regelungen:

MW + MU < GW Anforderungen eingehalten
MW + MU > GW Überprüfung des Messverfahrens MW – MU > GW

sind entsprechende Maßnahmen sind zu ergreifen |

MW – MU < GW Messung ist zu überprüfen. Im Wiederholungsfall sind weitere Maßnahmen zu ergreifen

wobei MW = maximaler Messwert, MU = Messunsicherheit, GW = Grenzwert

Beispiele für die einzelnen Konstellationen finden sich unter Hintergrund.

Der Beurteilungswert (MW ± MU) ist in der letzten Dezimalstelle „kaufmännisch“ zu runden und in der gleichen Einheit und mit der gleichen Stellenzahl wie der Grenzwert anzugeben.

Abweichend von den obigen aus der TA Luft stammenden Regelungen wird im Falle von Geruchsmessungen eine andere Beurteilung durch die VDI 3884 empfohlen. Die Anwendung des dort beschriebenen Vorgehens ist kritisch zu prüfen, da es nicht in Übereinstimmung mit der TA Luft steht.


Handlungsempfehlung:

Bei einer sehr hohen Messunsicherheit (s. u.), die dazu führt, dass der Grenzwert erst nach deren Abzug vom maximalen Messwert eingehalten wird, sollte eine Wiederholung der Messung angeordnet werden, um zu überprüfen, ob die Überschreitung des Grenzwertes nur durch eine fehlende Genauigkeit des Messverfahrens zustande kommt.

Als sehr hoch gelten in Bezug auf den Halbstundenmittelwert folgende Messunsicherheiten:
•Staub: > 20%
•Staubinhaltsstoffe: > 30%
•Gase: > 15%
•Geruch: > 100%
•Dioxine/Furane: > 50%

Wurde der Beurteilungswert nicht in der gleichen Einheit und/oder mit der gleichen Stellenzahl wie der Grenzwert angegeben bzw. wurde falsch gerundet, ist ggf. anhand der Anlagen des Berichts eine Auswirkung auf das Prüfergebnis zu kontrollieren und/oder eine Überarbeitung des Messberichts zu fordern.


Hintergrund:

Die TA Luft macht unter 5.3.2.4 zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse folgende Angaben: Im Falle von erstmaligen Messungen nach Errichtung, von Messungen nach wesentlicher Änderung oder von wiederkehrenden Messungen sind die Anforderungen jedenfalls dann eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die im Genehmigungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzung nicht überschreitet. Eine Überprüfung, ob das Messverfahren, besonders im Hinblick auf seine Messunsicherheit, dem Stand der Messtechnik entspricht, ist für den Fall notwendig, dass das Messergebnis zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung nicht einhält. Im Falle einer Überschreitung werden weitere Ermittlungen (z.B. Prüfung der anlagenspezifischen Ursachen) notwendig. Sollten durch nachträgliche Anordnungen, die auf der Ermittlung von Emissionen beruhen, zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsicherheit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen.

Im Folgenden sind Beispiele für die einzelnen möglichen Konstellationen gegeben. Generell wird ein Grenzwert von GW=100 mg/m³ angenommen.
Fall 1: MW=90 mg/m³; MU=5 mg/m³
Da gilt MW+MU < GW ist der Grenzwert sicher eingehalten.

Fall 2: MW=110 mg/m³; MU=20 mg/m³
Da gilt MW+MU > GW, aber MW-MU<GW ist zunächst das Messverfahren zu prüfen. Es ist zu versuchen, die Messunsicherheit zur reduzieren und somit eine belastbare Aussage zu treffen. Ist dies nicht möglich, müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die sichere Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen.
Fall 3: MW=90 mg/m³; MU=20 mg/m³
Siehe Fall 2

Fall 4: MW=110 mg/m³; MU=5 mg/m³
Da MW-MU > GW gilt, ist der Grenzwert nicht sicher eingehalten. Es sind umgehend Maßnahmen erforderlich, um die Einhaltung des Grenzwertes sicherzustellen.

Gemäß 3 TA Luft Nr. 2.9 sind Mess- und Rechengrößen mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert der Emissionsbegrenzung zu ermitteln, weitere Dezimalstellen sind zu vernachlässigen (nicht zu runden). Das Endergebnis ist in der letzten Dezimalstelle nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu runden sowie in der gleichen Einheit und mit der gleichen Stellenzahl wie der Zahlenwert anzugeben.
Zweifelsfragen:
Nr. 2.7 der TA Luft stellt einen scheinbaren Widerspruch zur Nr. 5.3.2.4 dar. Hierin heißt es, dass die Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, wenn sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Konzentration und sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2fache der festgelegten Konzentration nicht überschreiten. Dazu wurde auf der 128. Sitzung des LAI-Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) vom 29.-31.012013 in Ludwigslust folgendes festgelegt: Nr. 2.7 der TA-Luft bezieht sich nur auf kontinuierliche Messungen. Für die Beurteilung der Messergebnisse aus Einzelmessungen ist wegen der geringen Messhäufigkeit allein der strengere Maßstab der Nr.5.3.2.4 TA Luft anzulegen, nach dem jeder Einzelwert die festgelegte Emissionsbegrenzung unter Berücksichtigung der Messunsicherheit einzuhalten hat.

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