playground:frageki2

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Prüfumfang:

Folgende Punkte sollten im Messbericht enthalten sein und auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden:
- Daten der Messung (1.5)
- Angabe der Grenzwerte (1.6)
- Kurzbeschreibung der Anlage (2.1)
- emissionsrelevante Anlagenteile (2.2)
- Bezugsgrößen (2.2)
- Einsatzstoffe (2.2)


Handlungsempfehlung:

Sollten Angaben fehlen oder nicht ausreichend bzw. entsprechend der Vorgaben umgesetzt worden sein, so ist der Betreiber aufzufordern, einen entsprechend korrigierten Bericht vorzulegen.


Hintergrund:

Zur Angabe der Grenzwerte wird im Musterbericht der VDI 3950-2 (Anhang A) unter 1.6 Anlass und Aufgabenstellung aufgeführt, dass zu den Emissionsbegrenzungen betreffende Ziffern des Genehmigungsbescheides oder der Anordnung, Grenzwerte und relevante Festlegungen zu nennen sind.

Unter 2.1/ 2.2 sollten nach den Vorgaben des Musterberichtes im Zuge der Kurzbeschreibung der Anlage und des Verfahrensprozesses insbesondere Anlagenteile, die im Zusammenhang mit der Entstehung von Emissionen luftfremder Stoffe von besonderer Bedeutung sind, hervorgehoben werden. Wichtige Kenndaten, wie Typenbezeichnung, Baujahr, Kesselnummer und Fabriknummern sind anzugeben.
Zur Anlagenbeschreibung gehört auch die Angabe der absoluten und spezifischen Nennleistung. Bezugsgrößen können beispielsweise die Einsatzstoffe und/oder die Produkte sein. Es sind branchenübliche Größen zu verwenden. Die Angaben müssen gegebenenfalls der Betriebseinheit oder der jeweiligen Emissionsquelle zugeordnet werden können. So sind eingesetzte Brennstoffe oder Heizmedien für bestimmte Anlagenteile oder Betriebseinheiten anzugeben, denn im Zusammenhang mit Punkt 2.4 können hier möglicherweise Rückschlüsse auf das Emissionsverhalten der Anlage gezogen werden, beispielsweise Brennstoffmengenverhältnisse bei Mischfeuerungen.
In komplex gelagerten Fällen ist ein vereinfachtes Anlagenfließbild beizufügen.

Zu den Daten der Ermittlung sieht der Musterbericht unter 1.5 vor, dass für die folgenden Vorgänge je ein Datum angegeben wird:
- Funktionskontrolle der AMS
- Durchführung der Vergleichsmessungen
- Funktionskontrolle der elektronischen Auswerteeinrichtung
- vorhergehende jährliche Funktionsprüfung
- nächste jährliche Funktionsprüfung
- vorhergehende Kalibrierung
- nächste Kalibrierung

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Anforderungen an die zeitlichen Abstände, in denen Kalibriermessungen durchzuführen sind, eingehalten worden sind. Die DIN EN 14181 fordert unter 6.1, dass die zweite Qualitätssicherungsstufe (Kalibrierung der AMS) für alle Messgrößen spätestens nach fünf Jahren für jede AMS oder häufiger, wenn dies von der Gesetzgebung oder der zuständigen Behörde gefordert wird, durchzuführen ist.
Der für den jeweiligen Anlagentyp einzuhaltende Kalibrierungsabstand wird im BImSchG und seinen Verordnungen geregelt und ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen.

Regelnde Verordnung Kalibrierungszyklus
1.BImSchV § 18 (2) alle 3 Jahre
13. BImSchV § 19 (5) alle 3 Jahre
17. BImSchV §15 (5) alle 3 Jahre
27. BImSchV § 7 (3) alle 5 Jahre
30. BImSchV § 8 (4) alle 3 Jahre
TA Luft 5.3.3.6 alle 3 Jahre

Weiterhin ist sie für alle Messgrößen durchzuführen, die durch wesentliche Änderungen der Betriebsbedingungen der Anlage (z. B. Änderung der Abgasreinigungsanlage oder Wechsel des Brennstoffs) oder wesentliche Änderungen oder Reparaturen der AMS, welche die ermittelten Ergebnisse signifikant beeinflussen, betroffen sind.

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