playground:frageki4

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Prüfumfang:

Es ist zu prüfen, ob unter 1.8 („An der Prüfung beteiligte Personen“) zwei Personen angegebenen wurden. Bei einer vertieften Prüfung kann weiterhin geprüft werden, ob die hier genannten Personen mit dem in ReSyMeSa angegebenen Personal der Messstelle übereinstimmen (entweder Link zu ReSyMeSa im Excelprüfungstool nutzen oder: http://www.resymesa.de/resymesa/ModulStelleRechercheErgebnisliste.aspx?M=4).


Handlungsempfehlung:

Sollten keine zwei Personen genannt werden, so ist zu klären, ob erstens tatsächlich keine zwei Personen an der Ermittlung vor Ort beteiligt waren und zweitens, ob es einen nachvollziehbaren Grund dafür gibt, dass nur eine Person an der Ermittlung beteiligt war. Ein solcher Grund kann zum Beispiel eine im Vorfeld der Ermittlung erteilte Erlaubnis zur Reduzierung der Anzahl der Messtechniker sein. Ist der Einsatz nur eines Messtechnikers nicht zu rechtfertigen, so ist nach einer Prüfung der Belastbarkeit der Ergebnisse (Konnten die Betriebszustände trotzdem sicher erfasst werden? Konnte der Umfang der Messungen tatsächlich von nur einer Person sicher gehandhabt werden?) die Messung ggf. zurückzuweisen.


Hintergrund:

Die Anwesenheit zweier Messtechniker ist grundsätzlich anzustreben. Grundlage hierfür ist die VDI 4220, in welcher gefordert wird, dass bei der Ermittlung von Emissionen zur Sicherheit einer qualitätsgerechten Durchführung der Messungen und der gleichzeitigen Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten grundsätzlich mindestens zwei fachkundige Mitarbeiter der Stelle einzusetzen sind. Emissionsermittlungen durch lediglich eine Person sind nur in begründeten Ausnahmefällen aufgrund besonderer örtlicher und messtechnischer Gegebenheiten zulässig.

Die erforderliche Anzahl der an der Ermittlung beteiligten fachkundigen Mitarbeiter ergibt sich weiterhin aus den allgemeinen Auflagen und Hinweisen für Emissionsmessungen in den einzelnen Bundesländern, die bei Bekanntgaben durch die jeweils zuständige bekanntgebende Behörde zu beachten sind.
Für Hessen können diese Anforderungen unter http://www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/luft/emisskassel/29bBImSchG/Anforderungen_Hessen.pdf eingesehen werden. Hier besagt Punkt 2, dass die Ermittlung luftverunreinigender Stoffe grundsätzlich von mindestens zwei Messtechnikern durchzuführen ist. Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern und Unterauftragsvergaben sind nicht zulässig.

Sollten Zweifel daran bestehen, ob die angegebenen Personen Mitarbeiter der Messstelle sind, können die unter 1.11 genannten Personen mit dem in ReSyMeSa (http://www.resymesa.de/resymesa/ModulStelleRechercheErgebnisliste.aspx?M=4) als fachkundig angegebenen Personal der Messstelle verglichen werden. Falls nicht, sollte beim Messinstitut nachgefragt werden, ob die an der Messung beteiligte Person tatsächlich nicht fachkundig ist oder ob sie nur nicht aufgelistet wird. In manchen Bundesländern wird aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auflistung des fachkundigen Personals in ReSyMeSa vorgenommen. In diesem Fall sollte das Messinstitut nach Aufforderung einen Nachweis für die Fachkunde des Personals erbringen. Bei mangelnder Fachkunde kann eine Wiederholung der Messung angeordnet werden.

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  • Zuletzt geändert: 2018/05/04 07:49
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