playground:fragekii4

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Prüfumfang:

Es ist zu prüfen, ob unter Nr. 3.3.5 im Kalibrierbericht („Bescheinigung des ordnungsgemäßen Einbaus“) das Datum der Bescheinigung und die bescheinigende Stelle angegeben sind.


Handlungsempfehlung:

Sollten Angaben fehlen, so ist beim Betreiber nachzufragen, weshalb. Sollte der ordnungsgemäße Einbau nicht bescheinigt worden sein, so ist anzuordnen, dass dies umgehend nachgeholt wird.


Hintergrund:

Unter 5.3.3.4 der TA Luft ist vorgegeben:
Es soll gefordert werden, dass eine Stelle, die nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekannt gegeben worden ist, über den ordnungsgemäßen Einbau der kontinuierlichen Messeinrichtungen eine Bescheinigung ausstellt. Diese ist der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme durch den Betreiber vorzulegen.

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