playground:fragekiii3

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Prüfumfang:

Es ist zu prüfen, ob das Messinstitut im Bericht unter Nr. 5.2.1.4 angegeben hat, dass der Analysator eignungsgeprüft ist und ob ein Verweis auf die Veröffentlichung der Eignungsbekanntgabe angegeben wird.


Handlungsempfehlung:

Wurde ein nicht eignungsgeprüfter Analysator als Standardreferenzmessgerät eingesetzt, so ist der Betreiber im Regelfall aufzufordern, die betroffenen Ermittlungen unter Einsatz eines eignungsgeprüften Gerätes zu wiederholen.


Hintergrund:

Wird als Standardreferenzverfahren ein kontinuierliches Verfahren eingesetzt, so muss das dafür verwendete Messgerät eignungsgeprüft sein. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann ein nicht-eignungsgeprüftes Messgerät als kontinuierliches Standardreferenzmessgerät eingesetzt werden. In diesem Falle sind mindestens die folgenden Verfahrenskenngrößen zu dokumentieren:
- Einfluss von Begleitstoffen (Querempfindlichkeit)
- Einstellzeit (90%-Zeit)
- Nachweisgrenze
- zeitliche Veränderung der Nullpunktanzeige
- gegebenenfalls Standardabweichung
- Linearität
Es ist auch anzugeben, wie diese Daten ermittelt werden.

Eine Zusammenstellung der im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) und im Bundesanzeiger (BAnz.) bekanntgegebenen Messeinrichtungen, gegliedert nach Messobjekt, Messgerätetyp, Hersteller und bibliographischen Angaben ist auf der Internetseite des Umweltbundesamtes (http://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/messenbeobachtenueberwachen/anerkannte-messgeraete-messverfahren) zu finden.

Auf der Seite www.qal1.de ist außerdem zu jedem eignungsgeprüften Messgerät das entsprechende Zertifikat hinterlegt, auf welchem der Zertifizierungsbereich und die geeigneten Anlagen angegeben werden.

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