playground:fragekviii3

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Prüfumfang:

In den Kapiteln 9.4.3 bis 9.4.7 und 9.5 des Berichtes ist zu prüfen, ob das Messinstitut alle Prüfpunkte durchgeführt hat und diese eindeutig positiv bewertet wurden. Folgende Punkte sind durch das Messinstitut zu prüfen und zu beurteilen:
• Prüfung der Datenübertragung von den Messeinrichtungen zur Auswerteeinrichtung und der Verrechnung
• Prüfung der Statussignale
• Prüfung der Funktionsfähigkeit des redundanten Aufzeichnungssystems
• Prüfung der Druckerfunktion • Prüfung der Funkuhr • Funktionsprüfung der Emissionsfernüberwachung (EFÜ), falls vorhanden


Handlungsempfehlung:

Wurde durch das Prüfinstitut eine Abweichung festgestellt, so ist der Betreiber zur umgehenden Behebung aufzufordern. Wurden einzelne Prüfschritte ausgelassen, so ist der Betreiber zur Vervollständigung der Überprüfung aufzufordern.


Hintergrund:

Die DIN EN 14181 stellt nur sehr schwache Anforderungen an die Prüfung der elektronischen Auswerteeinrichtung. Durch die untersetzende VDI 3950 werden die Anforderungen für Funktionsprüfungen in Deutschland konkretisiert. Dort heißt es unter Nr. 8.1.5:
Für die Datenübertragung von der AMS zur elektronischen Auswerteeinrichtung sind im Rahmen der Funktionskontrolle folgende Überprüfungen vorzunehmen:
• Funktion der Auslösung der installierten Statussignale (z.B. bei Unterbrechung des Probengasdurchflusses, Aufgabe von Prüfgasen, Ausfall der Spülluft oder bei sonstigen Gerätestörungen)
• Funktion der Übertragung und Verarbeitung der Messsignale der einzelnen Komponenten der AMS
• Funktionsfähigkeit des redundanten Aufzeichnungssystems
Diese Anforderungen werden durch den normativen Mustermessbericht im Anhang A der VDI 3950-2 und Punkt weiter konkretisiert.

Zur Prüfung der Datenübertragung zwischen Messeinrichtung und Registriereinrichtungen und der Verrechnung (Abschnitt 9.4.3 des Berichtes) führt die Norm das Folgende aus:

Die Methodik der Signalerzeugung sowie die Methodik der Prüfung der Datenübertragung, der Verrechnung einschließlich Validierung und der Klassierung ist zu beschreiben. Es ist zu dokumentieren, wie die Prüfung in Grenzwertnähe (TMW, HMW) und über den Messbereich (z. B. 6 mA, 18 mA) durchgeführt wurde. Die Sollwerte sind den Istwerten gegenüberzustellen. Die Abweichungen sind anzugeben und gegebenenfalls zu kommentieren. Bei Thermoelementen zur Überwachung der Temperatur in der Nachbrennzone ist neben der Überprüfung der Messwertübertragung auch die Funktion der Auswerteeinrichtung zum Erkennen eines Elementbruchs zu überprüfen. Dazu ist jedes einzelne Betriebsmessgerät abzuklemmen.

Zur Prüfung der Statussignale (Abschnitt 9.4.4 des Berichtes) führt die Norm das Folgende aus:

Die Methodik der Signalerzeugung (z. B. Simulation einer Störung der automatischen Messeinrichtung, Betätigung des Wartungsschalters, Überbrücken der einzelnen Statuskontakte usw.) sowie der Prüfung der Datenübertragung, der Verrechnung und der Klassierung ist zu beschreiben. Ist aus praktischen Gründen die Simulation von Betriebskontakten (z. B. Störung Abgasreinigung) nicht durchführbar, ist der Ort (Klemmleiste, Schaltschrank) anzugeben, an dem der jeweilige Statuskontakt überbrückt wurde.

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