playground:frageki5

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-Frage: Wurde der Bericht innerhalb von maximal 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der Überwachungsbehörde vorgelegt?+====Frage: Wurde der Bericht innerhalb von maximal 12 Wochen nach Abschluss der Ermittlungen der Überwachungsbehörde vorgelegt?====
  
 +\\ 
 +===Prüfumfang:===
  
 +Es ist das Eingangsdatum des Messberichts mit den unter 1.5 („Datum/Zeitraum der Untersuchungen“) im Bericht gemachten Angaben zum Messtermin zu vergleichen. Liegen zwischen den beiden Daten weniger als 12 Wochen, so gilt die Abgabe als fristgerecht. 
  
-Prüfumfang:+\\  
 +===Handlungsempfehlung:===
  
-Es ist das Eingangsdatum des Messberichts mit den unter 1.5 („Datum/Zeitraum der Ermittlungen“) im Bericht gemachten Angaben zum Messtermin zu vergleichenLiegen zwischen den beiden Daten weniger als 12 Wochen, so gilt die Abgabe als fristgerecht+Bei Überschreitung der 12 Wochen bzwAbweichungen von der im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist, sollte zunächst eruiert werden, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurdeLiegt die Schuld beim Betreiber, so gibt es neben einer Anordnung zur früheren Vorlage des Berichts bei weiteren Ermittlungen auch andere verwaltungsrechtliche Möglichkeiten (Ordnungswidrigkeitsverfahren etc.). Sollte die verzögerte Berichtsvorlage durch das Messinstitut verursacht worden sein, ist die Fachbehörde zu informieren. Bei nachfolgenden Ermittlungen kann durch die Fachbehörde erwirkt werden, dass der Bericht direkt (ohne den Umweg über den Betreiber) vorgelegt werden muss (Rechtsgrundlage §26 BImSchG)
  
-Handlungsempfehlung:+\\  
 +===Hintergrund:===
  
-Bei Überschreitung der 12 Wochen bzw. Abweichungen von der im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist, sollte zunächst eruiert werden, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde. Liegt die Schuld beim Betreiber, so gibt es neben einer Anordnung zur früheren Vorlage des Berichts bei weiteren Messungen auch andere verwaltungsrechtliche Möglichkeiten (Ordnungswidrigkeitsverfahren etc.). Sollte die verzögerte Berichtsvorlage durch das Messinstitut verursacht worden sein, ist das HLNUG zu informieren. Bei nachfolgenden Messungen kann durch das HLNUG erwirkt werden, dass der Bericht direkt (ohne den Umweg über den Betreiber) vorgelegt werden muss (Rechtsgrundlage §26 BImSchG).  +Die gesetzlichen Regelungen geben für den maximalen Zeitraum zwischen Durchführung der Ermittlung und Vorlage des Messberichts bei der Behörde unterschiedliche Zeiten an: 
- +
-Hintergrund: +
- +
-Die gesetzlichen Regelungen geben für den maximalen Zeitraum zwischen Durchführung der Messung und Vorlage des Messberichts bei der Behörde unterschiedliche Zeiten an: +
  
 - 1. BImSchV §18 (6): Der Betreiber hat (…) die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen.  - 1. BImSchV §18 (6): Der Betreiber hat (…) die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen. 
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 - TA Luft (5.3.3.6): Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sollen der zuständigen Behörde innerhalb von acht Wochen vorgelegt werden.  - TA Luft (5.3.3.6): Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sollen der zuständigen Behörde innerhalb von acht Wochen vorgelegt werden. 
  
-Zur Vereinfachung der Prüfung wird die längste gesetzlich geregelte Zeitspanne von zwölf Wochen angenommen. Einzige Ausnahme sind Berichte nach 30. BImSchV, da hier die Abgabefrist erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Berichtes beim Betreiber beginnt und nicht mit der Messung selbst. Unter der Annahme, dass die Messstelle maximal 4 Wochen für einen Bericht benötigen sollte, ist auch hier bei einer Überschreitung der zwölf Wochen nach Messung von einer Unzulänglichkeit auszugehen. +Zur Vereinfachung der Prüfung wird die längste gesetzlich geregelte Zeitspanne von zwölf Wochen angenommen. Einzige Ausnahme sind Berichte nach 30. BImSchV, da hier die Abgabefrist erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Berichtes beim Betreiber beginnt und nicht mit der Ermittlung selbst. Unter der Annahme, dass die Messstelle maximal 4 Wochen für einen Bericht benötigen sollte, ist auch hier bei einer Überschreitung der zwölf Wochen nach Ermittlung von einer Unzulänglichkeit auszugehen. \\ 
 Unabhängig davon, können im Genehmigungsbescheid andere Fristen für die Abgabe des Messberichts festgelegt sein. Diese besitzen eine vorrangige Gültigkeit.  Unabhängig davon, können im Genehmigungsbescheid andere Fristen für die Abgabe des Messberichts festgelegt sein. Diese besitzen eine vorrangige Gültigkeit. 
  
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  • Zuletzt geändert: 2018/03/29 09:30
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