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playground:frageki5 [2018/03/29 09:30] – angelegt wildanger | playground:frageki5 [2021/11/01 14:56] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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- | Frage: Wurde der Bericht innerhalb von maximal 12 Wochen nach Abschluss der Messungen | + | ====Frage: Wurde der Bericht innerhalb von maximal 12 Wochen nach Abschluss der Ermittlungen |
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+ | Es ist das Eingangsdatum des Messberichts mit den unter 1.5 („Datum/ | ||
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- | Es ist das Eingangsdatum des Messberichts mit den unter 1.5 („Datum/ | + | Bei Überschreitung der 12 Wochen bzw. Abweichungen von der im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist, sollte zunächst eruiert werden, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde. Liegt die Schuld beim Betreiber, so gibt es neben einer Anordnung zur früheren Vorlage des Berichts bei weiteren Ermittlungen auch andere verwaltungsrechtliche Möglichkeiten (Ordnungswidrigkeitsverfahren etc.). Sollte |
- | Handlungsempfehlung: | + | \\ |
+ | ===Hintergrund:=== | ||
- | Bei Überschreitung der 12 Wochen bzw. Abweichungen von der im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist, sollte zunächst eruiert werden, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde. Liegt die Schuld beim Betreiber, so gibt es neben einer Anordnung zur früheren Vorlage des Berichts bei weiteren Messungen auch andere verwaltungsrechtliche Möglichkeiten (Ordnungswidrigkeitsverfahren etc.). Sollte die verzögerte Berichtsvorlage durch das Messinstitut verursacht worden sein, ist das HLNUG zu informieren. Bei nachfolgenden Messungen kann durch das HLNUG erwirkt werden, dass der Bericht direkt (ohne den Umweg über den Betreiber) vorgelegt werden muss (Rechtsgrundlage §26 BImSchG). | + | Die gesetzlichen Regelungen geben für den maximalen Zeitraum zwischen Durchführung der Ermittlung |
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- | Hintergrund: | + | |
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- | Die gesetzlichen Regelungen geben für den maximalen Zeitraum zwischen Durchführung der Messung | + | |
- 1. BImSchV §18 (6): Der Betreiber hat (…) die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen. | - 1. BImSchV §18 (6): Der Betreiber hat (…) die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen. | ||
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- TA Luft (5.3.3.6): Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sollen der zuständigen Behörde innerhalb von acht Wochen vorgelegt werden. | - TA Luft (5.3.3.6): Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sollen der zuständigen Behörde innerhalb von acht Wochen vorgelegt werden. | ||
- | Zur Vereinfachung der Prüfung wird die längste gesetzlich geregelte Zeitspanne von zwölf Wochen angenommen. Einzige Ausnahme sind Berichte nach 30. BImSchV, da hier die Abgabefrist erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Berichtes beim Betreiber beginnt und nicht mit der Messung | + | Zur Vereinfachung der Prüfung wird die längste gesetzlich geregelte Zeitspanne von zwölf Wochen angenommen. Einzige Ausnahme sind Berichte nach 30. BImSchV, da hier die Abgabefrist erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Berichtes beim Betreiber beginnt und nicht mit der Ermittlung |
Unabhängig davon, können im Genehmigungsbescheid andere Fristen für die Abgabe des Messberichts festgelegt sein. Diese besitzen eine vorrangige Gültigkeit. | Unabhängig davon, können im Genehmigungsbescheid andere Fristen für die Abgabe des Messberichts festgelegt sein. Diese besitzen eine vorrangige Gültigkeit. | ||