playground:frage4

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Prüfumfang:

Zum Einen ist zu prüfen, ob die im Messbericht unter 1.6 („Anlass der Messung“) gemachten Angaben den Anlass der Messung in geeigneter Weise darstellen. In der Regel wird einer der folgenden Gründe genannt:
•Erstmalige Emissionsmessung gemäß § 28 BImSchG
•Wiederkehrende Emissionsmessung gemäß § 28 BImSchG
•Messung aus besonderem Anlass gemäß § 26 BImSchG

Zum Anderen sollte die Beschreibung der Aufgabenstellung unter 1.7 („Aufgabenstellung“) die folgenden Angaben enthalten:
•die Messaufgabe mit Bezug zur Rechtsgrundlage
•die zu messenden Emissionsquellen
•die Prozess- und Betriebsbedingungen, die sich auf die Emissionen auswirken
•Messgrößen (z. B. Massenkonzentration der Luftverunreinigung, Bezugsgrößen, Massenstrom, Volumenstrom)
•Dauer des Messeinsatzes
•Besondere Festlegungen zur Ermittlung oder Berechnung der Messwerte
•Kompetenz des Prüflaboratoriums


Handlungsempfehlung:

Bei einer unzureichenden Beschreibung sollte der Betreiber zu einer Überarbeitung des Messplans/Messberichts in den Punkten 1.6 und/oder 1.7 aufgefordert werden.


Hintergrund:

Für den Anlass einer Emissionsmessung können unterschiedliche Gründe vorliegen. Nach DIN EN 15259 (Einleitung) sind das beispielsweise:
•zur Beurteilung, ob industrielle Anlagen in Übereinstimmung mit den Auflagen der IED-Richtlinie (Einhaltung von Emissionsbegrenzungen) betrieben werden
•bei Abnahmemessungen (Garantienachweis)
•nach Ablauf einer festgelegten Zeitspanne zur Feststellung des Anlagenzustands
•bei Beschwerden
•nach Unterbrechung oder Störung des Anlagenbetriebs
•zur Kalibrierung von kontinuierlich arbeitenden Emissionsmesseinrichtungen
•zur Funktionsprüfung von kontinuierlich arbeitenden Emissionsmesseinrichtungen
•zur Ursachenanalyse eines bestimmten Emissionsverhaltens (z. B. die Ermittlung der Ursachen für das Nichteinhalten der garantierten oder geforderten Leistung von Abgasreinigungsanlagen)
•zur Prognose des voraussichtlichen Emissionsverhaltens unter besonderen Betriebsbedingungen, z. B. nach Verfahrensumstellungen, bei Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen, oder bei einer Kapazitätserweiterung
•zur Aufstellung von Programmen im Rahmen des Emissionsrechtehandels
•zur Ermittlung von Emissionsfaktoren
•zur Beurteilung der verfügbaren Technik für einzelne Industriebereiche (z. B. auf Betriebs- oder Bereichsebene oder EU-weit)

Die Messaufgabe ist laut DIN EN 15259 (7.1) vom Kunden, also dem Betreiber der Anlage, festzulegen. Vereinfachte Vorgehensweisen können unter Berücksichtigung der Messaufgabe im Falle von kleinen und/oder häufig untersuchten Anlagen angewandt werden, wenn diese im Emissionsmessbericht dokumentiert werden.
Die Messaufgabe muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:
•die Messaufgabe
•den Messplatz
•die Prozess- und Betriebsbedingungen, die sich auf die Emissionen auswirken
•Messgrößen (z. B. Massenkonzentration der Luftverunreinigung, Bezugsgrößen, Massenstrom, Volumenstrom) und zu erwartende Werte
•Dauer des Messeinsatzes
•Kompetenz des Prüflaboratoriums

Bei Messungen nach Genehmigungsbescheid oder Anordnungen sind die betreffenden Ziffern des Bescheides/der Anordnung und die genannten Grenzwerte anzugeben. Bei Messungen aufgrund europäischer oder/und nationaler Gesetze sind die dort angegebenen Ziffern bzw. Grenzwerte anzugeben.

Die Messaufgabe kann auch die anzuwendenden Messverfahren und Anforderungen an die Messunsicherheit festlegen und ist zu Beginn der Messplanung durch das Prüflaboratorium auf Basis des Vertrags mit dem Kunden zu ermitteln. Dabei sind alle behördlichen Anforderungen und für die Messaufgabe relevanten Daten zu berücksichtigen.

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