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playground:frage3-2 [2018/10/02 15:43] – wildanger | playground:frage3-2 [2021/11/19 14:21] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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| MW + MU ≤ GW | Emissionsbegrenzung sicher eingehalten ||| | | MW + MU ≤ GW | Emissionsbegrenzung sicher eingehalten ||| | ||
- | | MW + MU > GW | Überprüfung des Messverfahrens | + | | MW - MU > GW | Emissionsbegrenzung überschritten |
- | | ::: | ::: | MW – MU < GW | Messung ist zu überprüfen. Im Wiederholungsfall sind weitere Maßnahmen zu ergreifen | + | | MW - MU ≤ GW bei allen Einzelmessungen und gleichzeitig MW + MU > GW bei min. einer Einzelmessung |
wobei MW = maximaler Messwert, MU = Messunsicherheit, | wobei MW = maximaler Messwert, MU = Messunsicherheit, | ||
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Der Beurteilungswert (MW ± MU) ist in der letzten Dezimalstelle " | Der Beurteilungswert (MW ± MU) ist in der letzten Dezimalstelle " | ||
- | Abweichend von den obigen aus der TA Luft stammenden Regelungen wird im Falle von Geruchsmessungen eine andere Beurteilung durch die VDI 3884 empfohlen. Die Anwendung des dort beschriebenen Vorgehens ist kritisch zu prüfen, da es nicht in Übereinstimmung mit der TA Luft steht. | + | Bei Geruchsmessungen ist die Messunsicherheit nach den Vorgaben der DIN EN 13725 zu bestimmen. |
Weiterhin ist bezüglich der Messunsicherheit selbst zu prüfen, ob unter Punkt 6.3 („Messunsicherheiten“) sowie im Deckblatt des Messberichts zu jeder Messkomponente folgende Daten angegeben wurden: | Weiterhin ist bezüglich der Messunsicherheit selbst zu prüfen, ob unter Punkt 6.3 („Messunsicherheiten“) sowie im Deckblatt des Messberichts zu jeder Messkomponente folgende Daten angegeben wurden: | ||
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Als Angabe für die Bestimmungsmethode kommen „direkter Ansatz mit Doppelbestimmung“ und „indirekter Ansatz“ in Frage. \\ | Als Angabe für die Bestimmungsmethode kommen „direkter Ansatz mit Doppelbestimmung“ und „indirekter Ansatz“ in Frage. \\ | ||
+ | Die Bestimmung der Messunsicherheit soll für diskontinuierliche Messverfahren nach der Richtlinie VDI 4219 und für kontinuierliche Messverfahren auf Grundlage der Vorgaben der zugrundeliegenden Norm bzw. Richtlinie erfolgen. | ||
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Zusätzlich sollte geprüft werden, ob im Fall sauerstoffnormierter Grenzwerte für die die zu messenden Stoffe mit Abgasreinigungseinrichtung eine korrekte Sauerstoffbezugsrechnung durchgeführt wurde (vgl. unten). | Zusätzlich sollte geprüft werden, ob im Fall sauerstoffnormierter Grenzwerte für die die zu messenden Stoffe mit Abgasreinigungseinrichtung eine korrekte Sauerstoffbezugsrechnung durchgeführt wurde (vgl. unten). | ||
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===Handlungsempfehlung: | ===Handlungsempfehlung: | ||
+ | Sollte zu einer Messkomponente keine Messunsicherheit angegeben sein, so ist diese nachzureichen. Bei unplausbilen Messunsicherheiten sollte vom Messinstitut eine nachvollziehbare Berechnung der Messunsicherheit eingeholt werden. \\ | ||
Bei einer sehr hohen Messunsicherheit (s. u.), die dazu führt, dass der Grenzwert erst nach deren Abzug vom maximalen Messwert eingehalten wird, sollte eine Wiederholung der Messung angeordnet werden, um zu überprüfen, | Bei einer sehr hohen Messunsicherheit (s. u.), die dazu führt, dass der Grenzwert erst nach deren Abzug vom maximalen Messwert eingehalten wird, sollte eine Wiederholung der Messung angeordnet werden, um zu überprüfen, | ||
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- | Eine Betrachtung der Messunsicherheit zugunsten des Betreibers ist für den Fall akzeptabel, dass das angewandte Messverfahren nach Überprüfung als einwandfrei angesehen wird. | ||
Als sehr hoch gelten in Bezug auf den Halbstundenmittelwert folgende Messunsicherheiten: | Als sehr hoch gelten in Bezug auf den Halbstundenmittelwert folgende Messunsicherheiten: | ||
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•Geruch: > 100%\\ | •Geruch: > 100%\\ | ||
•Dioxine/ | •Dioxine/ | ||
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+ | Eine Betrachtung der Messunsicherheit zugunsten des Betreibers ist für den Fall vorgesehen, dass keine anlagenspezifischen Ursachen vorliegen, das angewandte Messverfahren nach Überprüfung als einwandfrei angesehen wird, die Ermittlungen entsprechend Messplan gemäß DIN EN 15259 durchgeführt wurden und DIN EN 15259 entsprechende Messplätze eingerichtet sind. | ||
Wurde der Beurteilungswert nicht in der gleichen Einheit und/oder mit der gleichen Stellenzahl wie der Grenzwert angegeben bzw. wurde falsch gerundet, ist ggf. anhand der Anlagen des Berichts eine Auswirkung auf das Prüfergebnis zu kontrollieren und/oder eine Überarbeitung des Messberichts zu fordern. | Wurde der Beurteilungswert nicht in der gleichen Einheit und/oder mit der gleichen Stellenzahl wie der Grenzwert angegeben bzw. wurde falsch gerundet, ist ggf. anhand der Anlagen des Berichts eine Auswirkung auf das Prüfergebnis zu kontrollieren und/oder eine Überarbeitung des Messberichts zu fordern. | ||
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===Hintergrund: | ===Hintergrund: | ||
- | Die TA Luft macht unter 5.3.2.4 zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse folgende Angaben: | + | Die TA Luft macht unter 5.3.2.4 zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse folgende Angaben: |
- | Im Falle von erstmaligen Messungen nach Errichtung, von Messungen nach wesentlicher | + | Die im Genehmigungsbescheid festgelegte Anforderung ist bei einer Messung immer dann überschritten, wenn das Ergebnis einer Einzelmessung abzüglich der Messunsicherheit |
- | Änderung oder von wiederkehrenden Messungen sind die Anforderungen jedenfalls | + | \\ |
- | dann eingehalten, | + | Die im Genehmigungsbescheid festgelegte Anforderung bei einer Messung ist sicher |
- | Messunsicherheit die im Genehmigungsbescheid | + | \\ |
- | nicht überschreitet.\\ | + | Eine Überprüfung, |
- | Eine Überprüfung, | + | \\ |
- | dem Stand der Messtechnik entspricht, ist für den Fall notwendig, | + | In Bezug auf eine Sauerstoffbezugsrechnung gilt nach Nr. 5.1.2 TA Luft: „Werden zur Emissionsminderung nachgeschaltete |
- | Messergebnis | + | |
- | nicht einhält. Im Falle einer Überschreitung werden weitere Ermittlungen (z.B. Prüfung | + | |
- | Sollten durch nachträgliche Anordnungen, | + | |
- | zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsicherheit | + | |
- | zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen. | + | |
- | + | ||
- | In Bezug auf eine Sauerstoffbezugsrechnung gilt nach Nr. 5.1.2 TA Luft: „Die Umrechnung von Stoffen, deren Emissionen durch Abgasreinigungseinrichtungen | + | |
Im Zweifelsfall | Im Zweifelsfall | ||
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Fall 1: MW=90 mg/m³; MU=5 mg/ | Fall 1: MW=90 mg/m³; MU=5 mg/ | ||
- | Da gilt MW+MU < GW ist der Grenzwert sicher eingehalten. \\ | + | Da gilt MW+MU ≤ GW ist der Grenzwert sicher eingehalten. \\ |
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- | Fall 2: MW=110 mg/m³; MU=20 mg/m³\\ | + | Fall 2: MW=110 mg/m³; MU=20 mg/ |
- | Da gilt MW+MU > GW, aber MW-MU<GW ist zunächst das Messverfahren zu prüfen. Es ist zu versuchen, die Messunsicherheit | + | Da gilt MW+MU > GW, aber MW-MU ≤ GW ist zunächst |
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- | Fall 3: MW=90 mg/m³; MU=20 mg/ | + | Fall 3: MW=90 mg/m³; MU=20 mg/ |
Siehe Fall 2 \\ | Siehe Fall 2 \\ | ||
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Fall 4: MW=110 mg/m³; MU=5 mg/ | Fall 4: MW=110 mg/m³; MU=5 mg/ | ||
- | Da MW-MU > GW gilt, ist der Grenzwert nicht sicher | + | Da MW-MU > GW gilt, ist der Grenzwert nicht eingehalten. Es sind umgehend Maßnahmen erforderlich, |
Gemäß 3 TA Luft Nr. 2.9 sind Mess- und Rechengrößen mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert der Emissionsbegrenzung zu ermitteln, weitere Dezimalstellen sind zu vernachlässigen (nicht zu runden). Das Endergebnis ist in der letzten Dezimalstelle nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu runden sowie in der gleichen Einheit und mit der gleichen Stellenzahl wie der Zahlenwert anzugeben. \\ | Gemäß 3 TA Luft Nr. 2.9 sind Mess- und Rechengrößen mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert der Emissionsbegrenzung zu ermitteln, weitere Dezimalstellen sind zu vernachlässigen (nicht zu runden). Das Endergebnis ist in der letzten Dezimalstelle nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu runden sowie in der gleichen Einheit und mit der gleichen Stellenzahl wie der Zahlenwert anzugeben. \\ | ||
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Nr. 2.7 der TA-Luft bezieht sich nur auf kontinuierliche Messungen. Für die Beurteilung der Messergebnisse aus Einzelmessungen ist wegen der geringen Messhäufigkeit allein der strengere Maßstab der Nr.5.3.2.4 TA Luft anzulegen, nach dem jeder Einzelwert die festgelegte Emissionsbegrenzung unter Berücksichtigung der Messunsicherheit einzuhalten hat. | Nr. 2.7 der TA-Luft bezieht sich nur auf kontinuierliche Messungen. Für die Beurteilung der Messergebnisse aus Einzelmessungen ist wegen der geringen Messhäufigkeit allein der strengere Maßstab der Nr.5.3.2.4 TA Luft anzulegen, nach dem jeder Einzelwert die festgelegte Emissionsbegrenzung unter Berücksichtigung der Messunsicherheit einzuhalten hat. | ||
- | Bezüglich der Bearbeitung des Punktes 6.3 " | + | Bezüglich der Bearbeitung des Punktes 6.3 " |
- | Als Verfahren zur Ermittlung der Messunsicherheit | + | Die Messunsicherheit |
- | Für alle Messwerte ist anzugeben, nach welchem Verfahren und für welche Verfahrensschritte die Messunsicherheiten ermittelt wurden. Dabei sind die Messunsicherheiten als erweiterte Messunsicherheit | + | Für alle Messwerte ist anzugeben, nach welchem Verfahren und für welche Verfahrensschritte die Messunsicherheiten ermittelt wurden. Dabei sind die Messunsicherheiten als erweiterte Messunsicherheit |
- | Die Messunsicherheiten sind für das Gesamtverfahren anzugeben. Dies bedeutet, dass bei der Bestimmung der Messunsicherheit | + | Für die Beurteilung der Messergebnisse ist eine Tabelle zu erstellen. Maximaler Messwert ymax und erweiterte |
- | Es sind hinreichende Angaben zur repräsentativen Erfassung der Messkomponenten im Messquerschnitt | + | Die Ergebnisse für (ymax – Up) und (ymax + Up) sind in der letzten Dezimalstelle nach Nr. 4.5.1 der DIN 1333: |