playground:frage3-2

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 | MW + MU ≤ GW  | Emissionsbegrenzung sicher eingehalten ||| | MW + MU ≤ GW  | Emissionsbegrenzung sicher eingehalten |||
 | MW - MU > GW  | Emissionsbegrenzung überschritten      |||  | MW - MU > GW  | Emissionsbegrenzung überschritten      ||| 
-| MW - MU ≤ GW bei allen Einzelmessungen und gleichzeitig MW + MU > GW bei min. einer Einzelmessung | Überprüfung des Messverfahrens hinsichtlich Stand der Messtechnik |||  +| MW - MU ≤ GW bei allen Einzelmessungen und gleichzeitig MW + MU > GW bei min. einer Einzelmessung | Überprüfung bzgl. anlagenspezifischer UrsachenMessverfahrenMessplan, Messplätze ||| 
- +
- +
- +
-|MW – MU > GW  | Emissionsbegrenzung nicht eingehalten\\  wenn Messung + Messbericht akzeptabelsind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen | +
-::: | ::: | MW – MU ≤ GW  | Emissionsbegrenzung nicht sicher eingehalten, \\  wenn Messung + Messbericht akzeptabel, werden weitere Ermittlungen ( z. B. Prüfung der anlagenspezifischen Ursachen, Wiederholung der Messung) notwendig |+
  
 wobei MW = maximaler Messwert, MU = Messunsicherheit, GW = Grenzwert  wobei MW = maximaler Messwert, MU = Messunsicherheit, GW = Grenzwert 
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 Der Beurteilungswert (MW ± MU) ist in der letzten Dezimalstelle "kaufmännisch" zu runden und in der gleichen Einheit und mit der gleichen Stellenzahl wie der Grenzwert anzugeben.  Der Beurteilungswert (MW ± MU) ist in der letzten Dezimalstelle "kaufmännisch" zu runden und in der gleichen Einheit und mit der gleichen Stellenzahl wie der Grenzwert anzugeben. 
  
-Abweichend von den obigen aus der TA Luft stammenden Regelungen wird im Falle von Geruchsmessungen eine andere Beurteilung durch die VDI 3884 empfohlen. Die Anwendung des dort beschriebenen Vorgehens ist kritisch zu prüfen, da es nicht in Übereinstimmung mit der TA Luft steht. +Bei Geruchsmessungen ist die Messunsicherheit nach den Vorgaben der DIN EN 13725 zu bestimmen. Abweichend von den obigen aus der TA Luft stammenden Regelungen wird im Falle von Geruchsmessungen eine andere Beurteilung durch die VDI 3884 empfohlen. Die Anwendung des dort beschriebenen Vorgehens ist kritisch zu prüfen, da es nicht in Übereinstimmung mit der TA Luft steht. 
  
 Weiterhin ist bezüglich der Messunsicherheit selbst zu prüfen, ob unter Punkt 6.3 („Messunsicherheiten“) sowie im Deckblatt des Messberichts zu jeder Messkomponente folgende Daten angegeben wurden:\\  Weiterhin ist bezüglich der Messunsicherheit selbst zu prüfen, ob unter Punkt 6.3 („Messunsicherheiten“) sowie im Deckblatt des Messberichts zu jeder Messkomponente folgende Daten angegeben wurden:\\ 
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 \\  \\ 
 Als Angabe für die Bestimmungsmethode kommen „direkter Ansatz mit Doppelbestimmung“ und „indirekter Ansatz“ in Frage. \\  Als Angabe für die Bestimmungsmethode kommen „direkter Ansatz mit Doppelbestimmung“ und „indirekter Ansatz“ in Frage. \\ 
 +Die Bestimmung der Messunsicherheit soll für diskontinuierliche Messverfahren nach der Richtlinie VDI 4219 und für kontinuierliche Messverfahren auf Grundlage der Vorgaben der zugrundeliegenden Norm bzw. Richtlinie erfolgen. 
 \\  \\ 
 Zusätzlich sollte geprüft werden, ob im Fall sauerstoffnormierter Grenzwerte für die die zu messenden Stoffe mit Abgasreinigungseinrichtung eine korrekte Sauerstoffbezugsrechnung durchgeführt wurde (vgl. unten). Zusätzlich sollte geprüft werden, ob im Fall sauerstoffnormierter Grenzwerte für die die zu messenden Stoffe mit Abgasreinigungseinrichtung eine korrekte Sauerstoffbezugsrechnung durchgeführt wurde (vgl. unten).
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 •Dioxine/Furane: > 50%\\  •Dioxine/Furane: > 50%\\ 
  
-Eine Betrachtung der Messunsicherheit zugunsten des Betreibers ist für den Fall akzeptabel, dass das angewandte Messverfahren nach Überprüfung als einwandfrei angesehen wird.+Eine Betrachtung der Messunsicherheit zugunsten des Betreibers ist für den Fall vorgesehen, dass keine anlagenspezifischen Ursachen vorliegen, das angewandte Messverfahren nach Überprüfung als einwandfrei angesehen wird, die Ermittlungen entsprechend Messplan gemäß DIN EN 15259 durchgeführt wurden und DIN EN 15259 entsprechende Messplätze eingerichtet sind
  
 Wurde der Beurteilungswert nicht in der gleichen Einheit und/oder mit der gleichen Stellenzahl wie der Grenzwert angegeben bzw. wurde falsch gerundet, ist ggf. anhand der Anlagen des Berichts eine Auswirkung auf das Prüfergebnis zu kontrollieren und/oder eine Überarbeitung des Messberichts zu fordern.  Wurde der Beurteilungswert nicht in der gleichen Einheit und/oder mit der gleichen Stellenzahl wie der Grenzwert angegeben bzw. wurde falsch gerundet, ist ggf. anhand der Anlagen des Berichts eine Auswirkung auf das Prüfergebnis zu kontrollieren und/oder eine Überarbeitung des Messberichts zu fordern. 
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 ===Hintergrund:=== ===Hintergrund:===
  
-Die TA Luft macht unter 5.3.2.4 zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse folgende Angaben: +Die TA Luft macht unter 5.3.2.4 zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse folgende Angaben: \\  
-Im Falle von erstmaligen Messungen nach Errichtungvon Messungen nach wesentlicher +Die im Genehmigungsbescheid festgelegte Anforderung ist bei einer Messung immer dann überschrittenwenn das Ergebnis einer Einzelmessung abzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung überschreitet. 
-Änderung oder von wiederkehrenden Messungen sind die Anforderungen jedenfalls +\\  
-dann eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der +Die im Genehmigungsbescheid festgelegte Anforderung bei einer Messung ist sicher eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung nicht überschreitet. 
-Messunsicherheit die im Genehmigungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzung +\\  
-nicht überschreitet.\\  +Eine Überprüfung, ob das Messverfahren, besonders im Hinblick auf seine Messunsicherheit, dem Stand der Messtechnik entspricht, ist insbesondere für den Fall notwendig, wenn bei allen Einzelmessungen das Messergebnis abzüglich der Messunsicherheit die im Genehmigungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzung einhält, aber gleichzeitig mindestens bei einer Einzelmessung das Messergebnis zuzüglich der Messunsicherheit die im Genehmigungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzung überschreitet und hierfür keine anlagenspezifischen Ursachen erkennbar sind 
-Eine Überprüfung, ob das Messverfahren, besonders im Hinblick auf seine Messunsicherheit, +\\  
-dem Stand der Messtechnik entspricht, ist für den Fall notwendig, dass das +In Bezug auf eine Sauerstoffbezugsrechnung gilt nach Nr. 5.1.2 TA Luft: „Werden zur Emissionsminderung nachgeschaltete Abgasreinigungseinrichtungen eingesetztso ist für die Stoffe, für die die Abgasreinigungseinrichtung betrieben wird, die Umrechnung nur für die Zeiten vorzunehmen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt.“ 
-Messergebnis zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung +
-nicht einhält. Im Falle einer Überschreitung werden weitere Ermittlungen (z.B. Prüfung der anlagenspezifischen Ursachen) notwendig.\\  +
-Sollten durch nachträgliche Anordnungen, die auf der Ermittlung von Emissionen beruhen, +
-zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsicherheit +
-zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen.  +
- +
-In Bezug auf eine Sauerstoffbezugsrechnung gilt nach Nr. 5.1.2 TA Luft: „Die Umrechnung von Stoffen, deren Emissionen durch Abgasreinigungseinrichtungen begrenzt werdendürfen nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt.“ +
 Im Zweifelsfall  kann die jeweilige Fachbehörde zur Klärung des Sachverhaltes einbezogen werden. Im Zweifelsfall  kann die jeweilige Fachbehörde zur Klärung des Sachverhaltes einbezogen werden.
  
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 Da gilt MW+MU ≤ GW ist der Grenzwert sicher eingehalten. \\  Da gilt MW+MU ≤ GW ist der Grenzwert sicher eingehalten. \\ 
 \\  \\ 
-Fall 2: MW=110 mg/m³; MU=20 mg/m³\\  +Fall 2: MW=110 mg/m³; MU=20 mg/m³ bei allen Einzelmessungen\\  
-Da gilt MW+MU > GW, aber MW-MU ≤ GW ist zunächst das Messverfahren zu prüfen. Es ist zu versuchen, die Messunsicherheit zur reduzieren und somit eine belastbare Aussage zu treffen. Ist dies nicht möglichmüssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die sichere Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen. \\ +Da gilt MW+MU > GW, aber MW-MU ≤ GW ist zunächst zu prüfen, ob anlagenspezifische Ursachen vorliegen und diese mit dem Ziel einer sicheren Einhaltung der Grenzwerte beseitigt werden können. Liegen solche Ursachen nicht vor, ist das Messverfahren zu überprüfen. Es ist insbesondere zu versuchen, die Messunsicherheit zu reduzieren und somit eine belastbare Aussage zu treffen. Darüber hinaus gilt es zu überprüfenob die Ermittlungen gemäß Messplan (nach DIN EN 15259) durchgeführt wurden und ob DIN EN 15259 entsprechende Messplätze eingerichtet sind. Sind alle Anforderungen eingehalten, so ist die Messunsicherheit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen. Anderenfalls sind weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die sichere Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen. \\ 
 \\  \\ 
-Fall 3: MW=90 mg/m³; MU=20 mg/m³\\ +Fall 3: MW=90 mg/m³; MU=20 mg/m³ bei allen Einzelmessungen\\ 
 Siehe Fall 2 \\  Siehe Fall 2 \\ 
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 Nr. 2.7 der TA-Luft bezieht sich nur auf kontinuierliche Messungen. Für die Beurteilung der Messergebnisse aus Einzelmessungen ist wegen der geringen Messhäufigkeit allein der strengere Maßstab der Nr.5.3.2.4 TA Luft anzulegen, nach dem jeder Einzelwert die festgelegte Emissionsbegrenzung unter Berücksichtigung der Messunsicherheit einzuhalten hat. Nr. 2.7 der TA-Luft bezieht sich nur auf kontinuierliche Messungen. Für die Beurteilung der Messergebnisse aus Einzelmessungen ist wegen der geringen Messhäufigkeit allein der strengere Maßstab der Nr.5.3.2.4 TA Luft anzulegen, nach dem jeder Einzelwert die festgelegte Emissionsbegrenzung unter Berücksichtigung der Messunsicherheit einzuhalten hat.
  
-Bezüglich der Bearbeitung des Punktes 6.3 "Messunsicherheiten" macht der LAI-Mustermessbericht folgende Angaben: +Bezüglich der Bearbeitung des Punktes 6.3 "Messunsicherheiten" macht der LAI-Mustermessbericht bzw. die VDI 4220-2, 4.2.7, folgende Angaben: 
  
-Als Verfahren zur Ermittlung der Messunsicherheit von Emissionsmessungen mit diskontinuierlichen Messverfahren sind in der Richtlinie VDI 4219 der direkte Ansatz mit Doppelbestimmungen sowie der indirekte Ansatz mit Analyse der Teilschritte des Messverfahrens festgelegt  +Die Messunsicherheit ist für das Gesamt-verfahren gemäß VDI 4219 für diskontinuierliche Messverfahren oder auf Grundlage der Vorgaben der jeweiligen Norm für kontinuierliche Messverfahren anzugeben. Bei olfaktometrischen Messungen ist die Berechnung der Messunsicherheit nach VDI 3884 Blatt 1 durchzuführen.\\  
-Für alle Messwerte ist anzugeben, nach welchem Verfahren und für welche Verfahrensschritte die Messunsicherheiten ermittelt wurden. Dabei sind die Messunsicherheiten als erweiterte Messunsicherheit (Up=k*uc ) anzugeben. Für die erweiterte Messunsicherheit ist p {Grad des Vertrauens gemäß DIN V ENV 13005 (auch als statistische Sicherheit bezeichnet)} anzugeben; i. d. R. gilt p=0,95 entsprechend einer statistischen Sicherheit von 95 % bzweiner Irrtumswahrscheinlichkeit von 5% (k=2,086 bei N=20 Doppelbestimmungen)+Für alle Messwerte ist anzugeben, nach welchem Verfahren und für welche Verfahrensschritte die Messunsicherheiten ermittelt wurden. Dabei sind die Messunsicherheiten als erweiterte Messunsicherheit für eine statistische Sicherheit von 95 % anzugebenFalls aufgrund nicht normkonformer Messbedingungen eine vollständige Angabe der Messunsicherheit nicht möglich istist dies im Messbericht anzugeben.\\  
-Die Messunsicherheiten sind für das Gesamtverfahren anzugebenDies bedeutet, dass bei der Bestimmung der Messunsicherheit sowohl das Probenahmeverfahren als auch die Eigenschaften der Probenahmestelle (zBEin- und Auslaufstrecken bzwzeit- und ortsgebundene Verteilungen über den Messquerschnitt) zu berücksichtigen sind.  +Für die Beurteilung der Messergebnisse ist eine Tabelle zu erstellenMaximaler Messwert ymax und erweiterte Messunsicherheit Up sind mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert zur Beurteilung zu ermitteln und anzugeben (analog Nr6.2)Die weiteren Dezimalstellen werden vernachlässigt und nicht gerundet
-Es sind hinreichende Angaben zur repräsentativen Erfassung der Messkomponenten im Messquerschnitt (Darstellung der Messstrategie bei normgerechten bzw. nicht normgerechten Messstrecken) und zur Vergleichbarkeit der Randbedingungen an der untersuchten Anlage mit denen bei der Verfahrensverifizierung zu machen.+Die Ergebnisse für (ymax – Up) und (ymax + Up) sind in der letzten Dezimalstelle nach Nr. 4.5.1 der DIN 1333:1992-02 zu runden, sodass ihre Angabe mit gleicher Einheit und gleicher Stellenzahl wie die Emissionsbegrenzung erfolgt.
  
  
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