Es ist zu prüfen, ob das Messinstitut im Bericht unter Nr. 3.3.4 angegeben hat, dass der Analysator eignungsgeprüft ist und ob ein Verweis auf die Veröffentlichung der Eignungsbekanntgabe angegeben wird.
Es ist weiterhin zu prüfen, ob der eingestellte Messbereich ausreichend groß ist, um die für die Überwachung erforderlichen Messwerte ermitteln zu können (vgl. DIN EN 14181).
Der erforderliche Messbereich ergibt sich aus den Kurzzeit- (KGW)- und Langzeitemissionsgrenzwerten (LGW) der BImSch-Verordnungen1)
. Da der Grenzwert nach Nr. 2.7 TA Luft noch als eingehalten gilt, solange kein Kurzzeitmittelwert das 2fache des festgelegten Langzeitemissionsgrenzwertes überschreitet, muss der Messbereich in diesem Fall also von Null bis zum Zweifachen des Grenzwertes reichen.
Im Musterbericht der VDI 3950-2 wird gefordert, dass sofern für die Aufgabe eignungsgeprüfte Messeinrichtungen verfügbar sind, diese eingesetzt werden müssen.
Bei nicht eignungsgeprüften Messeinrichtungen sind folgende Verfahrenskenngrößen anzugeben:
- Einfluss von Begleitstoffen (Querempfindlichkeit)
- Einstellzeit (90%-Zeit)
- Nachweisgrenze
- zeitliche Veränderung der Nullpunktanzeige
- gegebenenfalls Standardabweichung
- Linearität
Es ist auch anzugeben, wie diese Daten ermittelt werden.
Unter TA Luft, 5.3.3.4, ist der Einsatz geeigneter und nach der Reihe DIN EN 15267 zertifizierten Mess- und Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Messungen gefordert.
Eine Zusammenstellung der im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) und im Bundesanzeiger (BAnz.) bekanntgegebenen Messeinrichtungen, gegliedert nach Messobjekt, Messgerätetyp, Hersteller und bibliographischen Angaben ist auf der Internetseite des Umweltbundesamtes (http://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/messenbeobachtenueberwachen/anerkannte-messgeraete-messverfahren) zu finden.
Auf der Seite www.qal1.de ist außerdem zu jedem eignungsgeprüften Messgerät das entsprechende Zertifikat hinterlegt, auf welchem der Zertifizierungsbereich und die geeigneten Anlagen angegeben werden.
Die Einhaltung des Grenzwertes und somit auch die nötigen Messbereiche für die messtechnische Überwachung regeln die jeweiligen Verordnungen:
Regelnde Verordnung | Messbereich |
---|---|
1.BImSchV § 18 (1) | k.A. |
13. BImSchV § 22 (3) | KGW |
17. BImSchV §17 (5) | KGW |
27. BImSchV § 8 (3) | KGW |
30. BImSchV § 10 (4) | KGW |
TA Luft 2.7 | 2facher LGW |
Bundeseinheitliche Praxis (2.1.1.10) | 1,5-facher KGW |
Wenn der Analysator nicht eignungsgeprüft ist, ist er prinzipiell nicht für den Einsatz geeignet. Daher muss vom Betreiber eine Stellungnahme eingefordert werden, warum kein eignungsgeprüftes Gerät eingesetzt wurde.
Im Regelfall wird eine Ermittlung, die nicht mit einem eignungsgeprüften Gerät durchgeführt wurde, obwohl ein solches prinzipiell existiert, zu wiederholen sein.
Sollte der Messbereich nicht dem für die Überwachung erforderlichen Konzentrationsbereich entsprechen, so ist dies im Kalibrierbericht eindeutig darzustellen und ausreichend2) zu begründen. Sollte ein falscher Messbereich gewählt worden sein, muss die Messung wiederholt werden.