Das Wartungsintervall beträgt vier Wochen.
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Im Abstand von acht Monaten ist die Aufgabe von feuchten Prüfgasen am Null- und Referenzpunkt erforderlich.
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Ergänzungsprüfung (Verlängerung des Intervalls zur Aufgabe von feuchten Prüfgasen) zu der Bekanntmachung des Umweltbundesamtes vom 27. Februar 2019 (BAnz AT 22.07.2019 B8, Kapitel II Nummer 1.1).
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