Die Bekanntgabe ist eingeschränkt auf Anlagen nach Anhang 1 der 4. BImSchV unter den Nrn.:
1.1 und 1.2; 4.1 bis 4.4, 4.6 und 4.10; 8.1; 9; 10.25 .
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gültigen 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)