Die Bekanntgabe ist eingeschränkt auf Anlagen der Nrn. 4.1 bis 4.4, 4.10, 8.1, 8.7, 8.8, 8.10, 8.11, 8.13, 9.1 bis 9.34, 9.35 - ausgenommen Anlagen zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, 9.36, 9.37 und 10.25.
(Hinweis: Anlagenarten nach dem zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gültigen Anhang 1 der 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)