Die Bekanntgabe erstreckt sich auf alle im Rahmen des § 29a BImSchG anfallenden sicherheitstechnischen Prüfungen und Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen für Anlagenarten der Nummern
1
2 - eingeschränkt auf die Nrn. 2.2, 2.3
3 - eingeschränkt auf die Nrn. 3.2, 3.3
4
5 - eingeschränkt auf die Nr. 5.1
8
9
10 - eingeschränkt auf die Nr. 10.1
des Anhangs der 4. BImSchV.