Einschränkung auf Anlagen nach Anhang 1 der 4. BImSchV unter den Nrn:
1.1 bis 9.37 und 10.3 bis 10.25
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gültigen 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)