Einschränkungen auf Anlagenarten nach Anhang 1 der 4. BImSchV der Nrn. 1.1 bis 1.14, 5.1 bis 5.11, 6.1 bis 6.3, 7.3 bis 7.32, 8.1 bis 8.5 und 10.3 bis 10.25.
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe in NRW gültigen
4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)