Einschränkung auf Anlagen nach Anhang 1 der 4. BImSchV der Nrn:
1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10.7 bis 10.16 und 10.20 bis 10.26
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gültigen 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)