Die Bekanntgabe erstreckt sich auf alle im Rahmen des § 29a BImSchG anfallenden sicherheitstechnischen Prüfungen und Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen für folgende Anlagenarten nach Anlage 2 Buchst. A der 41. BImSchV
1.1 (ausgenommen FG3), 1.2 (ausgenommen FG3), 1.4, 1.15, 4.1 (FG3 nur für Anlagen der Nrn. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.1.5, 4.1.13, 4.1.15, 4.1.16 und 4.1.18), 4.2, 4.6 und 4.10, 6.1, 8.6.3, 9 sowie Anlagen zur Herstellung von Solarzellen (Diese Anlagen sind im Anhang der 4. BImSchV bis dato nicht aufgeführt) einschließlich aller nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in Betriebsbereichen, die hinsichtlich ihrer verfahrenstechnischen Eigenschaften sowie ihres Stoff- und Gefährdungspotentials inhaltlich durch die vorgenannten Anlagenarten und Fachgebiete abgedeckt sind