Die Anlagenarten 1 und 8 nach dem Anhang zur 4. BImSchV sind beschränkt auf die Anlagen der Nummern 1.2.2, 1.15, 8.1 - eingeschränkt für den Einsatz mit Bio- und Deponiegas - 8.6 und 8.13.
Die Anlagenart 9 nach dem Anhang zur 4. BImSchV wird beschränkt auf Anlagen
9.1 -eingeschränkt auf Biogasanlagen-, und 9.36
Weitere Einschränkung: Fachgebiet 14 "Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne" - eingeschränkt auf das Erstellen und Prüfen von Flucht- und Rettungswegeplänen.
Die Bekanntgabe erfolgt auf der Grundlage des im August 2010 novellierten § 29a BImSchG. Danach sind Bekanntgaben wie diese nunmehr bundesweit gültig.