Einschränkung auf Anlage (4.BImSchV) unter den Nrn: 1.1 - 1.5, 7.12, 7.21, 8.1, 8.5, 8.6, 8.12, 8.13, 9.1, 9.36.
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen gültigen 4.BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)
Ab Juli 2016 ist der Anlagenbereich um die Anlagen gem. Nr. 8.6 des Anhanges der 4.BImSchV erweitert worden.