Anlagenarten:
Die Bekanntgabe ist beschränkt auf Anlagen der Nrn. 1.2.2.2 in Verbindung mit Biogasanlagen, 1.15, 8.6.2 und 8.6.3. des Anhangs 1 der 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), auch soweit die dort genannten Mengenschwellen unterschritten sind.