Die Bekanntgabe ist beschränkt auf Anlagen der Nrm.
1.1-1.6, 3.2, 3.7, 3.10, 3.24, 5.1, 5.2, 5.11, 8.12-8.14, 9.1, 9.2 (beschränkt auf Fragen des Gewässerschutzes), 9.36, 10.21, 10.25
Die Bekanntgabe ist beschränkt auf die genannten Fachgebiete mit der Einschränkung 15.1 (beschränkt auf Fragen zu Löschwasserrückhaltung)