Die Bekanntgabe ist beschränkt auf Anlagen der Nrn. 4.4, 8.12, 9.1, 9.2 und 9.3 (ohne Anlagen, die der Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen) des Anhangs 1 der 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440).