Die Bekanntgabe für die im Anhang der 4. BImSchV unter den Nr. 3, 4 und 8 genannten Anlagen ist auf die folgenden Ordnungsnummern beschränkt:
1.1; 1.2 (wird vollständig erfasst)/
3.2
9.1/ 9.2/ 9.3/
9.3.1: Anhang 2; Stoffliste, Spalte 1: Nr. 4; 9; 12; 17; 29; 30 im Zusammenhang mit Stoffmengen der Spalte 4/
9.3.2: Anhang 2; Stoffliste, Spalte 1: Nr. 4; 9; 12; 17; 29; 30 im Zusammenhang mit Stoffmengen der Spalte 3/