Die Bekanntgabe gilt nicht für Betriebsbereiche der oberen Klasse gem. § 2 Nr. 2 der 12. BImSchV.
Die Bekanntgabe besteht für folgende Anlagenarten (nach 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung geltenden Fassung):
1.2.2.2, 1.15, 1.16
8.6.3 (alle Untergruppen), 8.13
9.1.1.2, 9.36